beA – Hilfe für Anwender naht …

… vom Chaos Computer Club.
Das beA war gestern ein Thema auf dem 34. C3 (Chaos Communication Congress) in Leipzig. Markus Drenger und Felix Rohrbach berichteten über ihre Erkenntnisse zur (mangelhaften) technischen Umsetzung der Vorgaben der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) durch die damit beauftragte Fa. Atos.

Das Fazit des Vortrags, der unter dem Titel „einfach. digital. kaputt.“ stand, ist bei Heise nachzulesen. „beA – Hilfe für Anwender naht …“ weiterlesen

beA – das Ende noch vor dem Anfang?

In wenigen Tagen muss jeder zugelassene Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach benutzen. In den letzten Wochen und Monaten haben darum zehntausende deutsche Rechtsanwälte in ihren Büros dafür die Voraussetzungen geschaffen, teilweise mit ganz erheblichem Aufwand. Die Büro-EDV musste auf- oder umgerüstet, die Mitarbeiter geschult und für den neuen Posteingangskanal die Büroorganisation geändert werden. War das vergebliche Liebesmüh? „beA – das Ende noch vor dem Anfang?“ weiterlesen

beA – die Stapelsignatur kommt (endlich)

Das besondere elektronisch Anwaltspostfach bekommt (erneut) ein Upgrade.
Die BRAK informiert – immerhin zwei Tage vorher – in ihrem beA-Newsletter (Nr. 37/2017) darüber und auch über die mit dem Upgrade verbundene „Downtime“ des Systems am 16.09.2017 (Samstag).

Falls Sie sich also ausgerechnet für dieses Wochenende die notwendige Erstregistrierung“ an ihrem Postfach vorgenommen hatten: müssen Sie damit bis zum Sonntag warten.
Was ändert sich mit dem Upgrade? „beA – die Stapelsignatur kommt (endlich)“ weiterlesen

„Schnüffeln 4.0“ – amtliche Datenkraken und Bürgerdaten

Die Schnüffler sind los!
Nicht mit feuchter Nase, nicht mehr mit Schlapphut und hochgeschlagenem Kragen. Das ist Schnee von gestern.
Schnüffeln 4.0 findet digital statt.
Nun auch staatlich organisiert.

Der Kollege Detlef Burhoff, ein OLG-Richter a.D., weist in seinem aktuellen Blog auf die am 23.08.2017 in Kraft getretenen umfassenden Regelungen zur weiteren Befriedigung staatlicher Neugier („Staatstrojaner“ und mehr) hin. Burhoff erläutert auch Hintergründe zum Zustandekommen dieser neuen Gesetze. Informativ und – wie stets – lesenswert.


Wer nicht nur frustriert abwarten will, ob diese neuen Regelungen einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten, kann dazu sofort öffentlich Stellung beziehen:
Die „Hamburger Initiative gegen Totalüberwachung“ organisiert den – nicht nur – digitalen Protest gegen immer umfassendere staatliche Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung jedes einzelnen Bürgers. Ich habe die „Hamburger Erklärung“ schon im Jahr 2013 unterzeichnet.
Haben Sie heute noch einen Grund, diese Initiative nicht zu unterstützen?

Berufsrecht für Anfänger …

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gibt einen Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) heraus.
Dieser befasst sich nicht nur mit der Einrichtung und praktischen Anwendung der beA-Software, sondern (natürlich!) auch mit den für jeden Anwender damit zusammenhängenden berufsrechtlichen Fragen. In der aktuellen Ausgabe (Nr. 32/2017) des Newsletter lässt die BRAK uns dazu wissen:

„Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig, weil die Rechtsanwaltskammern keine „Kanzleien“ verwalten, sondern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.“

Offenbar hatte der Verfasser (wer es politisch korrekt mag: „der/die Verfassende“) dieser Zeilen vorher etwas schlechtes gegessen (unangenehm) oder kennt schlicht das geltende Berufsrecht nicht (richtig schlimm). §§ 24 Abs. 1, Nr. 4 i. V. m. § 33 BORA bestimmt das Gegenteil:


§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschafts-gesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,

§ 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Sozietät als Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung vorsehen, gelten sie sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der gemeinschaftlichen Berufsausübung.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.


Daran hat sich auch mit der Einführung des beA nichts geändert. Vielleicht merkt die BRAK das noch.
Der Newsletter ist inzwischen allerdings eine Woche alt, ohne das eine Korrektur erfolgt wäre. Kollegen, die sich auf solche falschen Informationen verlassen anstatt das Gesetz selbst zu lesen, droht von der örtlichen Kammer – nach geltendem Recht – erhebliches Ungemach wegen der Verletzung von Berufspflichten.

TelefoNIE mit Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH bietet für Geschäftskunden ein interessantes Telekommunikationspaket an. VOLP-Telefonie und eine leistungsfähige Internetverbindung mit mindestens 100/10 Mbit Download-/Uploadgeschwindigkeit zum monatlichen Festpreis.
Das klingt auch für Rechtsanwälte interessant, vor allem wegen der hohen Uploadgeschwindigkeit und der Möglichkeit auch eine feste IP-Adresse zu erhalten. Mein Tipp: Finger weg!
Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH ist nicht in der Lage, die Rufnummern von Geschäftskunden pünktlich und fehlerfrei in das VOLP-System zu portieren. „TelefoNIE mit Vodafone Kabel Deutschland GmbH“ weiterlesen

Rechtsschutzversicherung mit Zahlungsschwierigkeiten

Wer sich als Sparkassenkunde zum Sparbuch auch noch eine Rechts-schutzversicherung („SV – Sparkassen Versicherung“) aufschwatzen lässt, wundert sich früher oder später. Wenn er – im Fall der Fälle – die versicherte Leistung tatsächlich braucht,  schreibt ihm die ÖRAG.
Ja, das geht: § 126 Abs. 1 S. 2 und Abs 2 VVG lassen solches „Outsourcing“ zu.
Die ÖRAG hat sogar ein sogenanntes KompetenzCenter Recht“ (wirklich, geschrieben wie: „JobCenter“). :flirt: „Rechtsschutzversicherung mit Zahlungsschwierigkeiten“ weiterlesen

Dankeschön an Herrn P.

Jeder Dienstleister freut sich über das Lob seiner Kunden. Auch Rechtsanwälte über das ihrer Mandanten.
Früher gab es dafür einen Blumenstrauß, oder leckere Schokolade für das ganze Büro. Heute gibt es stattdessen Bewertungen im Internet, mit „Daumen hoch“ oder „Sternchen“. Ich mag Schokolade und Blumen zwar weiterhin, freue mich aber trotzdem auch über die erste Bewertung meines Büros bei Google. Dafür herzlichen Dank an Herrn P. aus T.  Er schreibt vor einer Woche:

Die Art und Weise von Herrn Feske ist einfach nur lächerlich.
Hier wird unehrlich gespielt und mit primitiven Mitteln versucht Leute zu ärgern.
Versuch doch mal einer anständigen Arbeit nachzugehen, lern Bäcker oder so….

Dumm nur, dass ich gar nicht der Rechtsanwalt von Herrn P. war oder bin. Sein Lob nimmt mein Büro trotzdem gerne an.
Herrn P. kenne ich natürlich. Er hat mit Herrn W. aus B., meinem Mandanten, ganz heftig gestritten.
Sogar vor Gericht. Und dann: verloren. Und dann: die vom Gericht festgesetzten Kosten nicht an Herrn W. bezahlt.
Das war keine gute Idee.
Nach der Pfändung seines Geschäftskontos hat die Bank von Herrn P. die überfällige Zahlung der Verfahrenskosten vor etwa einer Woche direkt erledigt. Herr P. musste nicht einmal einen Überweisungsträger ausfüllen. Das hatte er vorher fast drei Wochen lang selbst nicht geschafft. Klar, dass er mit dem Service seiner Bank zufrieden war.

Auch mein Büro hat gern bei der fälligen Überweisung geholfen. Machen wir hier immer so. Und Schokolade bekommen wir auch noch dafür. Von wem? Von unseren zufriedenen Mandanten natürlich.

Das beA ist online

Heute ist das besondere elektronische Anwaltspostfach endlich zur Benutzung frei geschaltet worden.

Die Pressemeldung der BRAK dazu ist kurz.
Der Weg bis zu einer umfassenden Nutzung durch alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte ist aber sicher noch lang.
Wer zu den ersten Anwendern gehören möchte, kann sich nun hier am beA anmelden.
Hinweise zur Programmanwendung gibt es auf den eigens dafür eingerichteten beA-Seiten der BRAK.

Für solche, die als „Syndikusrechtsanwälte“ zugelassen sind, besteht bis auf Weiteres noch keine Nutzungsmöglichkeit.

Die Übergangsvorschrift in § 215 IV S.2 BRAO nennt zwar immer noch den 31.10.2016 als Stichtag für die Einrichtung des beA auch für Syndikusrechtsanwälte. Bisher sind ausschließlich gem. § 46 a BRAO zugelassene Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) aber noch nicht im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis („Gesamtverzeichnis“ i. S. d. § 31 a I S.1 BRAO) erfasst. Daran scheitert deren Zugang zum System vorerst. Ob auch deswegen jemand die BRAK verklagen wird?


Nachtrag
Die Inbetriebnahme des beA ist denkbar einfach. Drei Schritte genügen dafür:
1. Software herunterladen (nur einmal erforderlich),
2. Registrierung erledigen (nur einmal erforderlich),
3. Anmeldung durchführen.
An meinem Arbeitsplatz* konnte ich so schon nach rd. 30 Minuten die erste Nachrichten senden und empfangen.

* Betriebssystem Win7Prof. 64bit, Internetbrowser Firefox, Chipkartenleser Kobil CT Kaan Advanced (Class2)

Anwaltsgerichtshof Berlin, Urteil v. 26.10.2016 – I AGH 7/15 –

Die Berliner Rechtsanwälte haben am 8. März 2015 den Vorstand ihrer Rechtsanwaltskammer neu gewählt. Das Wahlergebnis wurde angefochten. Über die Wahl hat der Anwaltsgerichtshof Berlin nun entschieden: Urteil des AGH vom 26.10.2016 hier im Volltext lesen.

Mich überzeugen weder die Begründung, insbesondere die Erwägungen des AGH zu § 65 BRAO, noch die Formalien des Urteils. „Anwaltsgerichtshof Berlin, Urteil v. 26.10.2016 – I AGH 7/15 –“ weiterlesen