Mieterhöhung – Kein gesetzliches Widerrufsrecht für Mieter

Der Bundesgerichtshof hat am 17.10.2018 (VIII ZR 94/2017) entschieden:
Mietern steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn sie die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters erklärt haben.
Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH meint, die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte seien auf Mietverhältnisse über Wohnraum nicht anwendbar.
§ 312 Abs. 4 S. 1 BGB gelte zwar nach dem Wortlaut ausdrücklich auch für Wohnraummietverträge, sei nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts und der sonstigen mietrechtlchen Vorschriften aber einschränkend auszulegen – und darum unanwendbar.

Geklagt hatte ein Berliner Mieter, der einer schriftlich verlangten Mieterhöhung zunächst zugestimmt, es sich später aber anders überlegt und die Zustimmung widerrufen hatte. Der BGH hat den Mieter, trotz seines Widerrufs, nun endgültig zur Zahlung der Mieterhöhungen verurteilt.

Der Deutsche Mieterbund kritisiert die Entscheidung. Die Vermieter-verbände begrüßen das Urteil des BGH.

Nicht entschieden hat der BGH bisher, ob der Mieter eine einmal erklärte Zustimmung widerrufen kann, wenn er vom Vermieter vorher über ein (gesetzlich nicht bestehendes) Widerrufsrecht belehrt worden ist und damit zur Abgabe  einer Erklärung aufgefordert worden ist.
Ein Widerrufsrecht kann der anderen Vertragspartei auch „freiwillig“ eingeräumt werden, ohne dass das Gesetz es vorschreibt (vertragliches Widerrufsrecht). Genau das haben viele Vermieter bisher praktiziert, um mit einem Zustimmungsverlangen „auf der sicheren Seite“ zu sein.
In diesen Fällen ist weiterer Streit vorprogrammiert. Für ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrechts gilt die Argumentation des BGH nicht.

Dieselfahrverbote

sind nun auch in Berlin Folge des „Abgasskandals“. Ab 31. März 2019 ist es soweit.
Bis dahin muss das Land Berlin seinen bisherigen Luftreinhalteplan überarbeitet haben – und dann auch umsetzen.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 09.10.2018 entschieden.

Hätte der Bundesverkehrsminister Bundespartylöwe Scheuer seine Amtspflicht getan, anstatt den Skandal in bester Lobbyistenmanier nur aussitzen zu wollen, gäbe es längst Regelungen für die rechtliche Anerkennung der längst vorhandenen Nachrüstlösungen und auf den Berliner Straßen umgerüstete EURO 5 – Dieselautos mit bis zu 90 Prozent weniger Stickoxidausstoß im echten Fahrbetrieb.

Die Untätigkeit des Ministers Scheuer ist umso unverständlicher, als er sich im April werbewirksam selbst noch als Liebhaber alter Autos bezeichnet hat.
Durch die Berliner Fahrverbotszonen gleitet er aber wohl auch in Zukunft sicher in einem gepanzerten Dienstwagen, der ihn vor dem Unmut seiner Untertanen schützt.

„Abgasskandal“ – BGH (VIII ZR 78/18)

Am 9. Januar 2019 könnte endlich Licht in das Dunkel kommen:
der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wird dann erstmals über die Klage eines Autokäufers verhandeln, der vom Verkäufer die Minderung des Kaufpreises verlangt, wegen des vom KBA verordneten und vom Fahrzeughersteller vorgenommenen Softwareupdates  seines  „Schummeldiesels“ (Skoda Octavia, Motor EA 189).

Auch dieser Autokäufer befürchtet durch die nachträgliche „Umrüstung“ der Motorelektronik Nachteile für die Haltbarkeit des Motors und auch beim Betrieb des Fahrzeugs.
In erster und zweiter Instanz war seine Klage abgewiesen worden. Landgericht Zwickau und Oberlandesgericht Dresden hielten den Käufer für die sich aus dem Softwareupdate ergebenden Nachteile für beweisbelastet. Dieser Beweis sei dem Käufer nicht gelungen.

Das Oberlandesgericht Köln hat einen gleich gelagerten Fall allerdings ganz anders beurteilt und die Beweislast beim Verkäufer und Fahr-zeughersteller gesehen. Im Kölner Fall hatten die, vor dem Landgericht noch erfolgreichen, Beklagten eine Verurteilung (dort zur Rückab-wicklung des Kaufvertrages)  in letzter Minute durch den Abschluss eines Vergleichs noch verhindert.

Eine Klärung dieser Beweislastfrage durch ein Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts hätte darum für die deutschlandweit noch zu tausenden anhängigen Klagen von Dieselkäufern große Bedeutung. Die Entscheidung des BGH wird auch für den Ausgang dieser Prozesse maßgeblich sein.