Einerseits:
Eine missglückte, kurzlebige Stufenhecklimousine aus dem VW-Konzern. Produktionsende nach nur acht Jahren: 2005 (Wikipedia).
Andererseits:
Der beharrliche, mehrfach wiederholte, immer noch missglückte Versuch der deutschen Rechtsanwaltschaft, sich durch Satzung ein eigenes Berufsrecht (Berufsordnung der Rechtsanwälte) zu geben.
Vorerst letztes Modell: 01.07.2015, Erhältlich bei der BRAK
Die Mängelbeseitigung erfolgt – in beiden Fällen – durch die Gerichte.
Nachtrag: Neustes Modell der BORA, vom 01.01.2017: Immer noch Murks. Insbesondere § 2 Abs. 3 lit c) BORA.
Warum? Ganz einfach:
Nur wenn mir ein Mandant erklären könnte, in welchem Fall (konkret) er es denn für „sozialadäquat“ hielte, dass seine Geheimnisse ungefragt Dritten offenbart werden, nur um die „Arbeitsabläufe der Kanzlei“ seines Rechtsanwalts nicht zu stören, würde ich darüber nachdenken, dass neumodische Schlagwort vom „NON LEGAL“- Outsourcing anders als im Wortsinn zu verstehen.
Bis dahin gilt eine einfache Regel: die Geheimnisse der Mandanten sind in meinem Büro sicher. „Verschwiegenheit„, § 43 a Abs. 2 S.1 BRAO, ist eben kein Modebegriff. Auch wenn es „unbequem“ ist und im Büroablauf Kosten verursacht.