Elektronischer Rechtsverkehr im Jahr 2020

Das Kammergericht in Berlin hat zwar (seit der „Emotet-Attacke“ im September 2019) weiterhin Schwierigkeiten mit der hauseigenen EDV. Die elektronische Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Justiz kommt trotzdem voran. Neu ist vor allem:

In der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein besteht für Rechts-anwälte seit 01.01.2020 ein neuer Formzwang: Schriftsätze können nun nur noch in elektronischer Form wirksam eingereicht werden. Das Land hat eine bundesweit erst später (aber bald) kommende Regelung vorweg-genommen (GOVBl. 2019,782). Im Norden gilt also schon: „Papier ade“

Wer Schriftsätze mit Anlagen elektronisch einreicht (das soll vorkommen), muss die Anlagen nicht qualifiziert elektronisch signieren. Darüber war Streit entbrannt. Mit Änderung des § 130 a ZPO, durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633), ist dieser Streit nun erledigt.

Ausbaustand und Vorhaben zum Elektronischen Rechtsverkehrs in den einzelnen Bundesländern lassen sich anhand der Jahresberichte für 2019 in Erfahrung bringen. Diese sind öffentlich, von der „Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz“ online verfügbar gemacht. Danke dafür.

Beim Öffnen des Berichts für die Berliner Justiz fällt auf, dass die Datei im Browser als „IT-Landesbericht_2012 – berlin“ angezeigt wird.
Davon sollte sich der Leser nicht verwirren lassen. Passend zum Inhalt ist der Bearbeitungsstand im Dokument mit „August 2019“ angegeben. Nachlässig waren die Autoren (hoffentlich nur) bei der Aktualisierung der im Browsertab angezeigten Metadaten des Dokuments.

BGH: die Kosten einer Beilackierung …

… stehen dem Geschädigten als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auch dann zu, wenn der Fahrzeugschaden auf „Gutachtenbasis“ abgerechnet wird. Das Urteil:
BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 494/18.

Viele Versicherer werden einen ihrer beliebtesten Textbausteine entsorgen müssen. Dieser lautet immer etwa gleich:

„Die Kosten einer Beilackierung sind nicht schadenbedingt“

oder auch:
„Die Kosten einer Beilackierung sind schadenbedingt nicht erforderlich“

Damit ist nun Schluß.
Ganz unmißverständlich hat der VI. Zivilsenat erklärt, warum die eintrittspflichtige Versicherung des Unfallgegners dem Geschädigten nicht vorhalten kann, die Kosten einer Farbtonangleichung unbeschädigter Karosserieteile seien per se nicht erstattungsfähig, oder das Fahrzeug müsse zunächst repariert werden, bevor die Erstattung von Kosten der Lackierung an die Schadenstelle angrenzender Bauteile möglich sei.