BGH kippt Rechtsberatungsmonopol

Der für das Kaufrecht und Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat heute eine – selbst so bezeichnete – Grundsatzentscheidung (BGH VIII ZR 285/18, Urteil vom 27.11.2019) verkündet.
Wie weitreichend die Konsequenzen des Urteils sind, ahnt – auch unter Rechtsanwälten – bisher kaum jemand. Das heutige Urteil bedeutet nicht mehr und nicht weniger als das Ende des Rechtsberatungsmonopols in Deutschland.
Bisher galt:
Zum Schutz des jeweiligen Auftraggebers und des ganzen Rechtsverkehrs durften bisher nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eine Rechtsberatung im Einzelfall leisten.
Dafür unterliegen die rd.165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besonderen Regeln („Berufsrecht“) und sind zum „Organ der Rechtspflege“ erklärt.
Nun gilt:
Auch ein einfaches Inkassounternehmen darf – auf jedem Gebiet des Rechts – nicht nur Beratungsleistungen erbringen, sondern durch Abgabe von Willenserklärungen für den Auftraggeber auch rechtsgestaltend tätig werden.

Um dem Inkassounternehmen „Lexfox GmbH“ (vormals „Mietright GmbH“) als Betreiber des Onlineportals „wenigermiete.de“ genau das zu ermöglichen, hat der VIII. Zivilsenat den Begriff des „Inkassos“ neu definiert ausgelegt.
Das vollständig begründete Urteil ist bisher nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung (Nr. 153/2019) des BGH lässt aber schon tief in die Argumentation des Gerichts blicken.

Was der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner Argumentation offenbar nicht berücksichtigt hat: Kein einziges der zugelassenen Inkassounternehmen, die nach ihrem Geschäftsmodell nur gegen Provision bzw. Erfolgsbeteiligung arbeiten, wird auch nur einen einzigen Fall übernehmen der nicht „lukrativ“ ist.

Die vom BGH in dieser Form für notwenig gehaltene „Liberalisierung“ der Rechtsberatung, durch Abschaffung des Rechtsberatungsmonopols, wird sich in Zukunft als Hindernis für jeden erweisen, der keinen „lukrativen“ Fall zu bearbeiten hat, sondern „nur“ ein ihn oder sie persönlich bedrängendes juristisches Problem.

An deren Lösung ist ein Inkassounternehmen nicht interessiert – und dazu gesetzlich auch nicht verpflichtet.
Das soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Der BGH hat damit eine Privilegierung für all diejenigen geschaffen, die einen „Fall mit möglicher Beute“ zu bieten haben und diesen nun an ein Inkassounternehmen verkaufen können. Alle anderen bleiben außen vor. Auch die Organe der Rechtspflege.

Mietendeckel und Mietpreisbremse

Panik bei Berliner Vermietern?

Berlin-Schöneberg:
In der Potsdamer Straße 143 herrscht Weltuntergangsstimmung. Der dort ansässige Verband der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine (Haus & Grund Berlin) begrüßt die Besucher seiner Webseite derzeit mit dieser stimmungsvollen Grafik:

Zur dringend notwendigen Versachlichung der rechtlichen und auch rechtspolitischen Diskussion über die Ursachen für den Mangel an bezahlbarem innerstädtischen Wohnraum in Berlin und zu möglichen Lösungen dafür trägt das sicher nicht bei.

Halloween ist vorbei. Macht das weg. Es ist Zeit für Argumente statt Schreckgespenste.
Manches Argument muss eben mehrfach wiederholt werden, bis es endlich Gehör findet und überzeugt. Das wäre die Aufgabe von Haus & Grund. Dieses rumtrumpeln nützt keinem Berliner Vermieter irgendetwas.