Neue Hürden für Vermieter, Hausverwalter und Sondereigentumsverwalter
Für eine prüfbare Abrechnung der Betriebskosten muss der Vermieter ab sofort mehr als bisher tun. Es genügt nicht (mehr), dem Mieter Einsicht in die zu den einzelnen Umlageposten der Betriebskostenabrechnung gehörenden Belege (Rechnungen) zu gewähren.
Der Vermieter muss nun auf Verlangen des Mieters auch belegen, dass die Rechnungen – von wem und wann – in voller Höhe bezahlt worden sind. Dafür sind dem Mieter die Zahlungsbelege (Quittungen oder Kontoauszüge) vorzulegen.
Das hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten eines Mieters aus Neukölln entschieden (BGH, Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19).
Das Urteil gilt für alle Vermieter, die über Betriebskostenvorschüsse abrechnen müssen.
Konsequenzen:
Nachzahlungen für Betriebskosten (im Fall: 1.195,19 EUR für 2013) muss der Mieter nicht leisten, bis er Einsicht auch in die Zahlungsbelege des Vermieters erhalten hat. Solange billigt der BGH nun jedem Mieter ein „temporäres Leistungsverweigerungsrecht“ gem. § 242 BGB zu. Denn nach dem Urteil des BGH macht erst die Gewährung der verlangten Einsichtnahme in die Zahlungsbelege aus der Betriebskostenabrechnung eine „prüfbare“ Abrechnung im Sinne des § 259 Abs.1 BGB.
Der verurteilte Vermieter wird, auch wenn die Betriebskostenabrechnung sich nach Prüfung der Zahlungsbelege als vollkommen richtig erweist, keine Verzugszinsen auf den Nachzahlungsbetrag erhalten. Für die seit Zugang der Abrechnung schon verstrichenen fünf Jahre wären das bis heute immerhin rund 300,00 EUR gewesen.