Unfallschaden am Elektroauto, was nun?

Schätzen Sie mal:
Wie hoch ist der Schaden an diesem VW eUP (1. Hand, 38 Monate alt, mit nur 29.146 km)?
Das goldige Elektromobil war bisher unfallfrei und immer bei VW scheckheftgepflegt.

Das Gutachten eines unabhängigen und versierten Sachverständigen (BVSK) ermittelt dafür 4.072,81 € (netto) Reparaturkosten und einen Minderwert (300,00 €).

„Zuviel“ für die HUK-Coburg, die dafür einstehen muss. Warum?
Am Unfalltag war die (dritte) Jahresinspektion seit 21 Tagen überfällig. Die HUK meint, das Auto sei darum nicht mehr „scheckheftgepflegt“. Also müsse die Eigentümerin die Reparatur in einer (um 811,39 €) billigeren „Verweiswerkstatt“ der HUK durchführen lassen, oder die höheren Reparaturkosten bei VW selbst bezahlen.

Die HUK kennt das Urteil ganz sicher, zahlt den offenen Rest nach nun vier Monaten aber immer noch nicht aus. Das ist schäbig.
Dagegen hilft nur eine humorfreie Klage und juristische Nachhilfe für die HUK, vom zuständigen Amtsgericht.

Funfact:
Die „Verweiswerkstatt“ der HUK verfügt nicht einmal über die Qualifikation für Arbeiten an einem Elektroauto. Wer was daran darf, ergibt sich aus einer Richtlinie der BG Verkehr, die unterschiedliche Qualifikationen für verschiedene, auch schon die einfachsten, Arbeiten (z.B. einen Räderwechsel) vorsieht.

Kfz-Versicherung 2025: warum steigen die Prämien?

Darauf gibt es viele Antworten. Eine davon ist:
Viele Versicherer vertrauen nur noch auf Digitalisierung“ und „KI“ haben das aber nicht im Griff. Nun fehlt ihnen das, angeblich ja nicht mehr benötigte, Fachpersonal um ordentlich zu arbeiten. Die Folge: selbst einfache Fälle werden nicht mehr zeitnah bearbeitet. Dadurch entstehen hohe Zusatzkosten.

Ein Beispiel:
Ein bekannter Versicherer, dessen Name sich auf „Arroganz“ reimt, soll einen einfachen Kfz-Schaden (Auffahrunfall) regulieren.
Schaden: 2.716,07 €, nachgewiesen durch Gutachten. Gemeldet am 26.09.2024 mit Frist zur Schadensersatzzahlung bis zum 24.10.2024.
Diese vier Wochen lässt der Bundesgerichtshof den Versicherern in solchen Fällen, um über den Fall zu entscheiden. Das reicht auch. In den Schadensabteilungen der Versicherer sind schließlich „Profis“ am Werk.

Bei der „Arroganz“ Versicherung gibt es aber offenbar nur noch KI.
Die schickt am 11.10.2024 einen Brief voll unpassender Textbausteine, die mit dem konkreten Fall nichts zu tun haben. Gezahlt wird gar nichts.
Am 25.10.2024 wird sie darum an die Zahlung erinnert, eine Nachfrist bis zum 05.11.2024 gesetzt und andernfalls Klage angedroht.

Die „Arroganz“ reagiert darauf nicht. Sie schläft tief und fest oder glaubt, die Geschädigte müsste einfach mehr Geduld (mit ihr) haben.
Am 15.11.2024 schickt mein Büro der „Arroganz“ Versicherung die fertige Klage zu und setzt eine letzte Frist bis zum 22.11.2024 zur vollen Schadensersatzzahlung (zzgl. Zinsen), um den Prozess doch noch zu vermeiden

Darauf reagiert die „Arroganz“ Versicherung, am 27.11.2024, per SMS:

Also doch noch „Ende gut, alles gut“ ? Leider nein!
Die „Arroganz“ zahlt (am 28.11.2024) nur teilweise: 610,74 € zu wenig, ohne jeden Kommentar dazu. Auch das Wort „Verzugszinsen“ kennt die KI offenbar noch nicht.

So kommt es nun doch zum Prozess. Die Extrakosten (794,62 €) dafür wird die „Arroganz“ Versicherung ebenfalls tragen müssen, hat das in ihre Prämien für 2025 aber sicher schon eingepreist.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis (FoF) …

ist strafbar (§ 21 StVG). Wer eine Fahrerlaubnis hat, aber gerade ein Fahrverbot (§ 25 StVG) verbüßen soll, wird genauso bestraft. Die Verkehrssicherheit hat in diesen Fällen absoluten Vorrang vor dem Individualinteresse an automobiler Fortbewegung. Ein Verstoß dagegen ist darum strafbewehrt. Gut so!
Eine amtliche Stilblüte aus den Akten der Polizei Berlin behauptet aber:

„Am 11.12.2023 gegen 16:50 Uhr in der Piesporter Str. / Darßer Str. , 13088 Berlin, verursachte der Beschuldigte:
Herr --------- -------------
04.04.2001 in ---------/Serbien, Republik geb.
einen Verkehrsunfall, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.“

Danach ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis zwar strafbar, aber trotzdem ein Beitrag zur Verkehrssicherheit. Ob der protokollführende Polizeibeamte das wohl wirklich so gemeint hat? 😉

ZURICH: „Legal Protection Expert“ am Werk

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat und einen Schadenfall meldet, freut sich über professionelle und schnelle Bearbeitung. Die ist auch nötig. Gerade wenn es um einen eiligen Fall im Verkehrsrechtsschutz geht.
Dafür muss die Versicherung kompetente Sachbearbeiter in ausreichender Anzahl beschäftigen. Bei der ZURICH Rechtsschutz Deutschland GmbH fehlt das eine oder das andere, wie dieser Fall zeigt:

07.12.2023: Verkehrsunfall mit hohem Sachschaden (Totalschaden).
Die Versicherung des Unfallgegners (Admiraldirekt.de) zahlt wochenlang erst gar nichts, dann nur einen Teil des Schadens. Meine Mandantin entschließt sich darum nach langem Zögern zur Klage.

08.08.2024: Schreiben an die ZURICH, die ihrer Versicherten für diese Klage nun schriftlich Kostendeckung erklären soll. Die ZURICH reagiert darauf zwei Monate lang nicht.

15.10.2024: die Versicherte erinnert selbst telefonisch bei der ZURICH an die Bearbeitung der zwei Monate alten Anfrage. Ihr wird eine Bearbeitung der Anfrage vom 08.08. binnen zwei Wochen versprochen.

05.11.2024: immer noch keine Reaktion der ZURICH. Nun schaltet sich der Versicherungsvertreter ein. Er erhält zur Auskunft: „da hat es wohl ein Missverständnis gegeben.“

18.11.2024: Hurra, Post von der ZURICH!
Eine Kostendeckungserklärung. Aber: nicht für die Klage, sondern nur für die – längst erledigte – außergerichtliche Anwaltstätigkeit. Das nützt der Versicherten gar nichts.
Der zuständige Sachbearbeiter R. der ZURICH-Schadenabteilung zeichnet das Schreiben zwar als „Legal Protection Expert.“ Das meint wohl, er sei besonders gut in seinem Fach, oder soll der Versicherten – nach so langer Wartezeit – einfach ein gutes Gefühl geben und ihr Kompetenz und Sorgfalt bei der Bearbeitung ihrer Sache symbolisieren.
Gelesen hat Herr R. das einfache Schreiben vom 08.08.2024 aber offenbar nicht, oder es immer noch nicht verstanden.

Fazit:
eine Rechtsschutzversicherung ist nur so gut, wie deren Reaktionszeit im Schadensfall.
Den Sachbearbeitern wohlklingende Titel zu verleihen, ist dafür nicht ausreichend.
Eine Rechtsschutzversicherung, die mehr als drei Monate braucht, um einen Schadensfall zu bearbeiten, ist für den Versicherten wertlos.
Funfact:
am 11.11.2024 hat meine Mandantin, ganz ohne Unterstützung der ZURICH, mit meiner Hilfe doch noch vollen Schadensersatz von der Admiraldirekt.de erhalten.

Tiefschlaf in München

Über einen beneidenswert tiefen und festen Schlaf verfügt die Kfz-Schadensabteilung der Allianz Direct in München. Über die am 12.03.2024 von dort (heute) an mich gesandte Eingangsbestätigung wird auch meine Mandantin sich nicht freuen.

Die Allianz Direct braucht sage und schreibe 10 (!) Wochen, um den Eingang eines Schreibens zu bestätigen und um zu versichern, das es auch „bearbeitet“ werden würde:

Hier ein Weckruf an die Tiefschläfer in München:
sofort starken Café für die Schadenabteilung kochen und laut klingende Wecker anschaffen!

Der Verkehrsunfall ist vom 23.09.2023 (Schaden am Leasingfahrzeug: rd. 6.000,- €) und das Alleinverschulden des bei der Allianz Direct versicherten Unfallfahrers unstreitig.
Der wird sich bei „seinem“ Versicherer sicher noch ganz herzlich bedanken: nur weil die Allianz Direct bis Januar 2024 behauptet hat, es gäbe „keine Versicherung“ zu seinem Pkw, hat der Unfallfahrer nun ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) am Bein.
Auch gibt es kein Schreiben „vom 04.01.204“, dessen Eingang aus München aber bestätigt wird. Das Anspruchsschreiben ist vom 04.12.2023 und spätestens seit 27.12.2023 auch der Allianz Direct bekannt gewesen.

Preisfrage:
Wie lange wird die angekündigte „Bearbeitung“ dieses nicht gerade überkomplexen Schadensfalls in München noch dauern?

Verkehrsunfall, Schadensersatz: Muss die Versicherung auch Kosten für die „Desinfektion“ des Unfallfahrzeugs zahlen?

In Zeiten der Pandemie ist es bei vielen Versicherern sehr beliebt, die bei der Reparatur des Unfallfahrzeugs anfallenden, dem Werkstattkunden berechneten „Desinfektionskosten“ nicht zu erstatten.

Angeblich „nicht notwendig“ seien diese Kosten, „überhöht“ oder „als reine Arbeitsschutzmaßnahmen nicht abrechenbar.“ So lauten die üblichen Textbausteine zur Streichung dieser Schadensposition.

Wer sich damit nicht abfinden will, muss vor Gericht darum streiten.
Ein Erfolg des Unfallopfers war bisher aber ungewiss, wegen der ganz uneinheitlichen Rechtsprechung der bundesweit damit beschäftigten Amtsgerichte.

Nun hat erstmals ein Berufungsgericht entschieden. Das Landgericht Würzburg (Urteil vom 24.03.2021 – 42 S 2276/20 – ) hat dem Unfallopfer recht gegeben. Danach sind, für die Unfallreparatur im Juli 2020, von der Werkstatt mitberechnete Desinfektionskosten (93,40 €/brutto) als Schadensersatz von der Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten.

Das Urteil ist für Geschädigte erfreulich. Das Landgericht hat die „Erforderlichkeit“ von Desinfektionsmaßnahmen der Werkstatt überzeugend begründet, auch mit einem Blick auf den Markt für Miet- und Carsharingfahrzeuge :

„Mit welchen Vorbehalten die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen mit unbekannten Dritten in Pandemiezeiten versehen sind, kann …. anhand der Medienberichte über Umsatzrückgänge bei Mietwagen- und Carsharingunternehmen nachvollzogen werden. Deren Fahrzeuge wurden im Juli 2020 und werden weiterhin – wie andere Kontaktflächen auch – in irgendeiner Weise bei Benutzerwechsel desinfiziert und sind generell in weit zurückgegangenem Maße nachgefragt, was auch an Befürchtungen der Bevölkerung zu einer entsprechenden Infektionsgefahr liegen dürfte. …. unternommene Maßnahmen sind daher auf das Unfallereignis zurückzuführen und grundsätzlich ersatzfähig.“

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann von seiner Werkstatt mindestens solche Hygienemaßnahmen wie bei einem Carsharing- oder Mietwagenanbieter erwarten. Die Kosten dafür hat der Schädiger zu ersetzen.

Neue Infektionsschutzmaßnahmen in Berlin: Rechtsanwälte arbeiten weiter!

Der Berliner Senat hat die ab heute geltenden, verschärften Regeln für das öffentliche Leben beschlossen. Die „Zweite InfektMaßnahmenVO“ vom 27.03.2021 ist im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.03.2021 veröffentlicht, die damit verschärften Regelungen ab sofort in Kraft.

Rechtsanwälte können die Interessen Ihrer Mandanten aber weiter wahrnehmen. Wenn es richtig organisiert ist, nicht nur „online“, sondern auch in persönlichen Besprechungen.

Die für Arbeitgeber und den Kundenverkehr in allen Betrieben zum Schutz der Beschäftigten und Kunden angeordneten Schutzmaßnahmen erfüllt mein Büro vollständig und gerne.

Die Gesundheit von Mitarbeitenden und Mandanten ist das höchste Gut. Darum berate ich Sie, ganz nach Ihrer Wahl: persönlich, telefonisch oder in einer Videokonferenz.

Haben Sie ein rechtliches Problem? Dann warten Sie nicht länger. Vereinbaren Sie einen für sich passenden Termin mit meinem Büro.

Wir sind weiter für Sie da.

BGH: die Kosten einer Beilackierung …

… stehen dem Geschädigten als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auch dann zu, wenn der Fahrzeugschaden auf „Gutachtenbasis“ abgerechnet wird. Das Urteil:
BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 494/18.

Viele Versicherer werden einen ihrer beliebtesten Textbausteine entsorgen müssen. Dieser lautet immer etwa gleich:

„Die Kosten einer Beilackierung sind nicht schadenbedingt“

oder auch:
„Die Kosten einer Beilackierung sind schadenbedingt nicht erforderlich“

Damit ist nun Schluß.
Ganz unmißverständlich hat der VI. Zivilsenat erklärt, warum die eintrittspflichtige Versicherung des Unfallgegners dem Geschädigten nicht vorhalten kann, die Kosten einer Farbtonangleichung unbeschädigter Karosserieteile seien per se nicht erstattungsfähig, oder das Fahrzeug müsse zunächst repariert werden, bevor die Erstattung von Kosten der Lackierung an die Schadenstelle angrenzender Bauteile möglich sei.

BGH-Urteil vom 24.10.17: Schadensregulierung und Gutachtenkosten

Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen empfehle ich nur solche, die – ihnen wegen der Kosten des Gutachtens zur Sicherheit abgetretene – Schadensersatzansprüche des Geschädigten nicht weiter abtreten. Wie schon früher berichtet: aus gutem Grund.

Der BGH hat nun vier Fälle (VI ZR 504/16, VI ZR 514/16, VI ZR 515/16, VI ZR 527/16) entschieden, in denen solche weiteren Abtretungen erfolgt waren. „BGH-Urteil vom 24.10.17: Schadensregulierung und Gutachtenkosten“ weiterlesen