Noch vor Ende des gestrigen WM-Spiels (0:2), hat die BRAK eine Pressemitteilung veröffentlicht und damit die Wiederinbetriebnahme des beA angekündigt.
Die BRAK hat es eilig.
Nach ihrem „Fahrplan“ geht das beA am 3. September (2018) wieder in Betrieb. Bestimmte Mängel werden bis dahin, andere erst im laufenden Betrieb, beseitigt. So ist der – nun hochoffizielle – Plan.
Nach derzeitigem Stand werden alle Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte sofort ab der Wiederinbetriebnahme der passiven Nutzungspflicht unterliegen. Ohne „Schonfrist“. Also ganz wie bei der Fussball-WM. Ob das gutgeht?
Die (bereits überarbeitete) „Client Security“ soll schon ab nächsten Mittwoch (04.07.2018) zum Herunterladen angeboten werden. Für die notwendige Softwareinstallation stehen vor Beginn der beA-Nutzungspflicht also immerhin zwei Monate zur Verfügung.
Wer noch keine beA-Karte beantragt oder erhalten hat, muss zur Erfüllung der Nutzungspflicht auch diese noch rechtzeitig vor dem 03.09.2018 beschaffen. Ohne die personalisierte beA-Karte des Postfachinhabers ist ein Zugriff auf das Postfach nicht möglich.