Wer hilft, wenn die „Mietpreisbremse“ nicht bremst? Schlechte Nachrichten aus Karlsruhe für Mieter

Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil zur sog. „Mietpreisbremse“ gesprochen, das viele Wohnungsmieter nicht freuen dürfte. Einige Bundesländer waren ab 2015 nicht in der Lage, den gem. § 556 d BGB („Mietpreisbremse II“) bundesweit möglichen Schutz von Wohnungsmietern in Ballungsgebieten wirksam umzusetzen.

Um Mieterhöhungsmöglichkeiten weiter zu regulieren (zu beschränken), bedurfte es dafür im jeweiligen Bundesland „nur“ des Erlasses einer Rechtsverordnung. Damit waren „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“ festzulegen und diese, gesetzlich geforderte „Anspannung“ in der Rechtsverordnung zu begründen. Eigentlich ganz einfach.

Einige Bundesländer haben in Ihren Rechtsverordnungen auf die Veröffentlichung der notwendigen Begründung aber verzichtet. Wie die taz heute meint: aus purem Geiz, um Lizenzgebühren zu sparen. Zum Nachteil der Mieter.

Die fehlerhaften Rechtsverordnungen waren unwirksam. Die Mieterschutzvorschriften der „Mietpreisbremse II“ traten nicht in Kraft. Wohnungsmieten konnten bei der Neuvermietung auch in Ballungsräumen dieser Länder, trotz „angespanntem Wohnungsmarkt“ – ganz legal – wie zuvor erhöht werden (Urteil des BGH vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18).

Der Erlass neuer, rechtskonformer Rechtsverordnungen konnte den Mietern nicht mehr helfen. Die über § 556 d Abs.1 BGB hinausgehenden, höheren Wohnungsmieten können nicht zurückgefordert werden und sind von den Mietern auch für die Zukunft weiter zu bezahlen.

Wohnungsmieter können für die daraus resultierenden (dauerhaft) höheren Mieten keinen Schadensersatz vom verantwortlichen Bundesland verlangen. Das hat der BGH nun endgültig entschieden (PM zum Urteil vom 28.01.2021 – III ZR 25/20 –) .

Fazit: Was gut gemeint ist, muss auch gut gemacht werden. Der Verordnungsgeber muss sein Handwerk beherrschen. Hektische Betriebsamkeit genügt nicht.


RAK Berlin: Vorstandswahlen 2021

Alle zwei Jahre finden Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin statt. Auch im Jahr 2021 wieder nur als Briefwahl und nicht elektronisch. Eine „Präsenswahl“ in der Kammerversammlung ist seit der Neufassung des § 64 BRAO auch in Berlin nicht mehr möglich.

Wer seine Stimme abgeben will, hat dazu vom 15.02.2021 bis 04.03.2021 die Gelegenheit.

Wer für den Vorstand kandidiert, wird von der RAK Berlin vermutlich erst ab dem 10.02.2021 bekannt gegeben. An diesem Tag beginnt die „offizielle“ Vorstellung der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten auf der Webseite der Kammer. Das sieht die Wahlbekanntmachung so vor. Den Kandidatinnen und Kandidaten werden dafür 2.000 Zeichen in einem PDF-Dokument und natürlich eine kurze Redezeit auf der Kammerversammlung am 3. März 2021 zugebilligt.

Wer aber mehr über die zu wählenden Personen und deren Ziele erfahren will, kann und sollte jederzeit direkt Kontakt zu ihnen aufnehmen. Ich meine: wer sich für vier Jahre in den Vorstand wählen lassen will, sollte schon vorher für Fragen oder Anregungen der Mitglieder Zeit haben und gerne Auskunft geben.

Am 30.12.2020 hat – allen voran – Rechtsanwalt Andreas Jede seine Kandidatur für den Vorstand angekündigt und die Berliner Kammermitglieder dazu aufgefordert, ihn mit Fragen zu seinen Vorhaben und Prioritäten behelligen. Ob telefonisch, per E-Mail oder in seinem Blog.

Bitte machen Sie davon Gebrauch. Fragen Sie nach. Und vor allem: wählen Sie mit!

Wer seine Stimme nicht abgibt, verschenkt eine wertvolle Gelegenheit die Zukunft des eigenen Berufs mit zu gestalten. Wie immer gilt auch hier: „Wer nicht sagt was er will, bekommt was er befürchtet.“