„Schnüffeln 4.0“ – amtliche Datenkraken und Bürgerdaten

Die Schnüffler sind los!
Nicht mit feuchter Nase, nicht mehr mit Schlapphut und hochgeschlagenem Kragen. Das ist Schnee von gestern.
Schnüffeln 4.0 findet digital statt.
Nun auch staatlich organisiert.

Der Kollege Detlef Burhoff, ein OLG-Richter a.D., weist in seinem aktuellen Blog auf die am 23.08.2017 in Kraft getretenen umfassenden Regelungen zur weiteren Befriedigung staatlicher Neugier („Staatstrojaner“ und mehr) hin. Burhoff erläutert auch Hintergründe zum Zustandekommen dieser neuen Gesetze. Informativ und – wie stets – lesenswert.


Wer nicht nur frustriert abwarten will, ob diese neuen Regelungen einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten, kann dazu sofort öffentlich Stellung beziehen:
Die „Hamburger Initiative gegen Totalüberwachung“ organisiert den – nicht nur – digitalen Protest gegen immer umfassendere staatliche Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung jedes einzelnen Bürgers. Ich habe die „Hamburger Erklärung“ schon im Jahr 2013 unterzeichnet.
Haben Sie heute noch einen Grund, diese Initiative nicht zu unterstützen?

BGH: Kfz-Händler muss Vorschuss leisten

Martin Jäger / www.pixelio.de

Die einen (Käufer) werden sich darüber freuen, die anderen (Verkäufer) sich wundern.
Der BGH (Gz.: VIII ZR 278/16) hat am 19.07.2017 geurteilt: der Käufer eines gebrauchten Kfz kann gem. § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer (Kfz-Händler) Vorschusszahlung verlangen, um den Pkw vom weit entfernten Wohnsitz des Käufers (hier: 250 km) zum Sitz des Verkäufers transportieren zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn noch gar nicht klar ist, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. „BGH: Kfz-Händler muss Vorschuss leisten“ weiterlesen

Berufsrecht für Anfänger …

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gibt einen Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) heraus.
Dieser befasst sich nicht nur mit der Einrichtung und praktischen Anwendung der beA-Software, sondern (natürlich!) auch mit den für jeden Anwender damit zusammenhängenden berufsrechtlichen Fragen. In der aktuellen Ausgabe (Nr. 32/2017) des Newsletter lässt die BRAK uns dazu wissen:

„Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig, weil die Rechtsanwaltskammern keine „Kanzleien“ verwalten, sondern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.“

Offenbar hatte der Verfasser (wer es politisch korrekt mag: „der/die Verfassende“) dieser Zeilen vorher etwas schlechtes gegessen (unangenehm) oder kennt schlicht das geltende Berufsrecht nicht (richtig schlimm). §§ 24 Abs. 1, Nr. 4 i. V. m. § 33 BORA bestimmt das Gegenteil:


§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschafts-gesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,

§ 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Sozietät als Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung vorsehen, gelten sie sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der gemeinschaftlichen Berufsausübung.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.


Daran hat sich auch mit der Einführung des beA nichts geändert. Vielleicht merkt die BRAK das noch.
Der Newsletter ist inzwischen allerdings eine Woche alt, ohne das eine Korrektur erfolgt wäre. Kollegen, die sich auf solche falschen Informationen verlassen anstatt das Gesetz selbst zu lesen, droht von der örtlichen Kammer – nach geltendem Recht – erhebliches Ungemach wegen der Verletzung von Berufspflichten.

Autokauf per E-Mail: „should be okay“ wird teuer

Sigrid Roßmann / www.pixelio.de

Eine kurze oder lange E-Mailkorrespondenz zwischen Käufer und Verkäufer noch vor dem eigentlichen Vertragsabschluss ist so üblich wie Zucker im Cappucino.

Egal, ob eine Kfz-Verkaufsannonce kurz oder ausführlich ist: alles kann nicht darin stehen.
Für den Händler kann das bitter enden.
Kaufinteressenten haben oft ganz eigene Fragen zum Zustand oder Eigenschaften des Fahrzeugs. Jedem ist etwas anderes wichtig: solche Fragen muss der Verkäufer erst beantworten, bevor der potentielle Käufer sich überhaupt auf den – manchmal weiten – Weg zu einer Fahrzeugbesichtigung macht, oder den Kauf online abschliesst. „Autokauf per E-Mail: „should be okay“ wird teuer“ weiterlesen

TelefoNIE mit Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH bietet für Geschäftskunden ein interessantes Telekommunikationspaket an. VOLP-Telefonie und eine leistungsfähige Internetverbindung mit mindestens 100/10 Mbit Download-/Uploadgeschwindigkeit zum monatlichen Festpreis.
Das klingt auch für Rechtsanwälte interessant, vor allem wegen der hohen Uploadgeschwindigkeit und der Möglichkeit auch eine feste IP-Adresse zu erhalten. Mein Tipp: Finger weg!
Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH ist nicht in der Lage, die Rufnummern von Geschäftskunden pünktlich und fehlerfrei in das VOLP-System zu portieren. „TelefoNIE mit Vodafone Kabel Deutschland GmbH“ weiterlesen