Anwaltsgerichtshof Berlin, Urteil v. 26.10.2016 – I AGH 7/15 –

Die Berliner Rechtsanwälte haben am 8. März 2015 den Vorstand ihrer Rechtsanwaltskammer neu gewählt. Das Wahlergebnis wurde angefochten. Über die Wahl hat der Anwaltsgerichtshof Berlin nun entschieden: Urteil des AGH vom 26.10.2016 hier im Volltext lesen.

Mich überzeugen weder die Begründung, insbesondere die Erwägungen des AGH zu § 65 BRAO, noch die Formalien des Urteils.
Ich halte schon die Rechtsmittelbelehrung für falsch.
Anders als darin angegeben, genügt es eben nicht, beim BGH ein elektronisches Dokument per EGVP einzureichen.
Der BGH ist als Berufungsgericht gem. §§ 112 a II Nr.1, 112 e BRAO zuständig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ein bestimmender Schriftsatz.
In der Anwaltsgerichtsbarkeit gelten dafür gem. §§ 112 c, 112 e BRAO die Regeln der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 55 a VwGO erlaubt zwar die Einreichung von elektronischen Dokumenten, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung existiert (Abs.1, S.1) und diese entweder qualifiziert elektronisch signiert sind (Abs.1, S.3) oder durch ein anderes sicheres und dafür zugelassenes Verfahren übermittelt werden (Abs.1, S.4). Für bestimmende Schriftsätze gilt aber auch im Verwaltungsprozess ein gesetzliches Schriftformerfordernis, § 125 Abs.1, § 81 VwGO.

Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform müsste das per EGVP übermittelte elektronische Dokument also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit dem BGH in Anwaltssachen überhaupt eröffnet sein.

Ist das so?
Für den BGH existiert eine Rechtsverordnung zum ERV: die BGH/BPatGERVV (i.d.F. v. 10.10.2013).
Für welche Verfahren am BGH der ERV eröffnet ist, ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung.
Ob und wie die elektronischen Dokumente signiert sein müssen, steht in § 2 Abs. 2a der Verordnung.
Die Verfahren vor den Spezialsenaten des BGH, auch dem für Anwaltssachen, sind im Katalog nicht erfasst.

Beim BGH in Anwaltssachen ist die Einreichung von elektronischen Dokumenten per EGVP demnach unzulässig.

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