beA – RSA im Padding-Modus PKCS #1 1.5

Die beA-Postfächer funktionieren wieder.  Aber wie genau? Was ist am System bis zum 03.09.2018 erneuert worden?  Wen diese Frage interessiert, der findet im aktuellen Artikel von Hanno Böck bei golem dazu Aufschluss.


Was nicht im Artikel steht: auch die aktive Nutzung des beA wird bald zur Pflicht, spätestens ab dem 01.01.2022. In einigen Bundesländern vielleicht auch schon früher, ab dem 01.01.2020.


Werden bis dahin, in vielleicht nur noch verbleibenden 15 Monaten, die sicherheitsrelevanten Fehler des Systems endlich beseitigt sein?

Die Frage ist nicht rhetorisch.
Die anwaltliche Verschwiegenheit, § 43 a Abs. 2 S. 1 BRAO ist nicht nur eine Grundpflicht, sondern der Eckpfeiler jeder anwaltlichen Berufs-ausübung. Die Verschwiegenheit  schützt den Mandanten gerade auch vor staatlicher Neugier.
Wie soll die aktive Nutzungspflicht des beA – im derzeitigen Zustand – mit dieser Grundpflicht vereinbar sein, wenn Absender und Empfänger einer Nachricht für die gesamte vertrauliche Kommunikation einem Dritten – einer öffentlichen Stelle – vertrauen müssen?

Von „Ende-zu-Ende“-Verschlüsselung im beA spricht die BRAK inzwischen selbst nicht mehr. Das ist wenigstens ehrlich.
Wie das aktuelle beA-System mit der anwaltlichen Verschwiegenheit in Einklang zu bringen sein soll, dazu allerdings schweigt die BRAK. Das ist entschieden zuwenig.

 

 

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