Augen auf beim Autokauf – „Wissenserklärungen“

Vertragsformulare für den Gebrauchtwagenkauf haben eigene Tücken. Beim Ausfüllen und vor der Unterschrift ist Vorsicht geboten. Wer vorher nicht ganz genau hinsieht, ärgert sich hinterher mächtig.

Ein Beispiel:
im Kaufvertrag für einen gebrauchten Mercedes wurden als Laufleistung „80.000 km“ angegeben. Später stellte sich heraus, dass es tatsächlich viel mehr (115.000 km) waren. Der Verkäufer war ein Gebrauchtwagenhändler.
Kann der Käufer in einem solchen Fall sein Geld vom Händler zurückverlangen und das Auto zurückgeben, oder wenigstens den Kaufpreis mindern?


„JA“ – aber nur, wenn die geringere Kilometerleistung als „Beschaffenheit“ des PKW vertraglich vereinbart worden ist, oder der Verkäufer die geringere Laufleistung sogar garantiert hat.
„NEIN“ – hat das Landgericht Berlin zu Gunsten eines von mir vertretenen Händlers geurteilt. Das Kammergericht (Beschluss vom 19.08.2014, – 21 U 48/14 -) hat diese Sichtweise des Landgerichts auch in zweiter Instanz  bestätigt.


Vollkommen zu Recht:
In dem verwendeten Vertragsformular war die Angabe „80.000 km“ in einem Formularfeld eingetragen, das für Erklärungen des Verkäufers mit den Worten nach seinem Wissen überschrieben war. Alle in dieser Rubrik eingetragenen Angaben zum PKW waren dem Käufer damit weder garantiert, noch als Eigenschaften („Beschaffenheitsangaben„) des PKW vertraglich vereinbart.

Wohl deswegen hatte der Käufer außerdem auch die Anfechtung des Kaufvertrages wegen „arglistiger Täuschung“ erklärt. Auch damit er vor dem Landgericht Berlin erfolglos geblieben.
Das Kammergericht hat in seinem Beschluss auch dazu klar gemacht, wann einem Gebrauchtwagenhändler selbst Zweifel an der Laufleistung eines von ihm zum Kauf angebotenen PKW kommen müssen. Die für alle Käufer schlechte Nachricht:


Wenn der Gebrauchtwagenhändler nicht bemerkt, was einem vom Käufer beauftragten Kfz-Meister bei der späteren Untersuchung des Fahrzeugs auffällt, ist das allein noch kein Indiz für eine Täuschung.


Fazit:
Wer als Käufer sicher gehen will, dass die angegebene Laufleistung eines Pkw auch zum Vertragsinhalt wird, muss darum darauf bestehen, dass vom Verkäufer nicht nur sein „Wissen“ dazu mitgeteilt wird. Der Käufer muss darauf achten, dass der Verkäufer für die Richtigkeit der Kilometerangabe „garantiert“ oder die Kilometerangabe als vertragliche „Beschaffenheit“ der Kaufsache in den Vertragstext aufgenommen wird.

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