Abgasskandal – Zwei in einem Boot

Martin Jäger / www.pixelio.de

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: beim Streit um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatz für einen „Schummeldiesel“ sitzen Vertrags-händler und Fahrzeughersteller in einem Boot. Der geprellte Dieselkäufer kann beide in einem Prozess gemeinsam verklagen.

Inhaltlich hat (und durfte) der Bundesgerichtshof sich zum Begehren der Klägerin, die im Vertrauen auf die Prospektangaben des Herstellers zu Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch einen angeblichen „Clean Diesel“  erworben hatte, nicht äußern.
Prozessual hat der BGH der Klägerin aber den Weg für ihre Klage geebnet. Wird einem Neuwagenkäufer ein Pkw mit unzulässiger Abgasabschalteinrichtung verkauft, ist eine einzige Klage gegen den Vertragshändler (als Vertragspartner) und den Fahrzeughersteller (aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB ff.) zulässig.
Damit hat der Käufer die Möglichkeit, den Streit an seinem „Heimatgericht“ auch gegen den Fahrzeughersteller  zu führen. Der Käufer muss nicht am Sitz des Fahrzeugherstelllers klagen.

Das hatte das OLG Nürnberg noch verlangt. Der von der Käuferin deswegen angerufene Bundesgerichtshof sieht das zu Gunsten der Kunden ganz anders (Rz. 13):

Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs, darauf bezogene werbende Äußerungen der Beklagten zu 2 und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin. Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zur einen oder zur anderen Beklagten relevant sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn die in Rede stehenden Herstellerangaben stellen nach der Klagebegründung unter kaufrechtlichen wie deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein wesentliches Anspruchselement dar. Sie sind nicht nur unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern im Hinblick auf ihre mögliche Bedeutung für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) auch für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche von zentraler Bedeutung. Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Aspekte (Erfordernis einer Gelegenheit zur Nacherfüllung einerseits, Zurechnungsund Kausalitäts fragen andererseits) stehen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten.

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