„Abgasskandal“: Der BGH spricht Klartext

Klare Worte aus Karlsruhe: VW muss seine „Schummeldiesel“ mit EA 189-Motor zurück nehmen, wenn der Fahrzeugkäufer es verlangt. Ein „Softwareupdate“ genügt nicht.
Der BGH (VI ZR 252/19) hat heute entschieden:
wird ein Pkw mit „Schummelsoftware“ auf den Markt gebracht, ist das ein Betrug des Fahrzeugherstellers am jeweiligen Käufer und der Hersteller dadurch selbst schadensersatzpflichtig, gem. § 826 BGB. Dabei ist es egal, ob der Kunde einen Neuwagen oder ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. Die heutige Pressemeldung des BGH lässt aber auch für das Urteil ganz deutliche Worte des obersten deutschen Zivilgerichts erwarten. Der BGH hat VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Endkunden verurteilt. Auszug:

„Die Beklagte hat … bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch … Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.“

Mein Dank gilt dem Kläger.
Der hat sich seine Klage nicht durch einen – ihm von VW ganz sicher angebotenen – Vergleich „abkaufen“ lassen und damit den Weg zu dieser, für viele tausend weitere Verbraucher noch wichtigen, BGH-Entscheidung geebnet.

Abgasskandal – Neues vom BGH …

…  aber wieder kein Urteil.
Am 27.02. sollte in Karlsruhe über die juristische Bewertung der von VW in Dieselfahrzeugen verbauten Abschalt-vorrichtung verhandelt werden.

Der Käufer eines VW Tiguan hatte von seinem Händler die Ersatz-lieferung eines neuen Pkw – ohne Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung – verlangt. Er berief sich darauf, dass die ab Werk auch in seinem Neuwagen verbaute „Schummelsoftware“ einen erheblichen Sachmangel des verkauften Fahrzeugs darstelle.

NEIN “ riefen Händler und Hersteller – und so urteilte auch noch das OLG Bamberg und wies die Klage des Käufers ab. Das OLG ließ in seinem Urteil die Revision zum BGH nicht zu. Dagegen legte der Käufer Beschwerde ein, die der BGH mit Beschluss vom 16.10.2018 auch zuließ.
Erfolg für den Käufer auch in der Sache: der BGH (Gz.: VIII ZR 225/17) beurteilt die Rechtslage offenbar genauso wie der Käufer: „JA – Sachmangel!“

Seine Rechtsauffassung teilte das Gericht den Prozessparteien am 08.01.19 in einem Hinweisbeschluss mit (Pressemitteilung dazu).

Nun wurde der Verhandlungstermin kurzfrstig aufgehoben.
Die Parteien haben sich verglichen und damit den Rechtsstreit beendet. Der BGH kann darum über die Rechtsfrage nicht mehr durch Urtel entscheiden. Wie schon zuvor (Verfahren – VIII ZR 78/2018 – um einen Skoda Octavia mit Verhandlungstermin am 09.01.19) hat der Fahrzeughersteller VW damit die „Notbremse“ gezogen, um einer Verurteilung durch das höchste deutsche Zivilgericht zu entgehen.

Fazit:  Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“

Die Presseabteilung von VW sieht das auftragsgemäß anders und teilt unverdrossen mit, dass es gar keinen Sinn habe, juristisch gegen das Unternehmen und seine Vertragshändler vorzugehen. O-Ton VW:


„In Deutschland laufen aktuell zahlreiche Diesel-Verfahren. Die meisten werden zugunsten des Volkswagen Konzerns bzw. der Händler entschieden. Eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof steht allerdings noch aus.“


Schwamm drüber.
Irgendwas müssen die Presseleute aus Wolfsburg für den Aktienkurs des eigenen Brötchengebers ja tun. Dieser hilflose Versuch, die Welt außerhalb der eigenen Blase dazu passend zu interpretieren und weiter die Deutungshoheit für sich zu beanspruchen, ist nicht neu in Deutschland:  Pfeifen im Walde , TM von E.H..

 

„Abgasskandal“ – BGH (VIII ZR 78/18)

Am 9. Januar 2019 könnte endlich Licht in das Dunkel kommen:
der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wird dann erstmals über die Klage eines Autokäufers verhandeln, der vom Verkäufer die Minderung des Kaufpreises verlangt, wegen des vom KBA verordneten und vom Fahrzeughersteller vorgenommenen Softwareupdates  seines  „Schummeldiesels“ (Skoda Octavia, Motor EA 189).

Auch dieser Autokäufer befürchtet durch die nachträgliche „Umrüstung“ der Motorelektronik Nachteile für die Haltbarkeit des Motors und auch beim Betrieb des Fahrzeugs.
In erster und zweiter Instanz war seine Klage abgewiesen worden. Landgericht Zwickau und Oberlandesgericht Dresden hielten den Käufer für die sich aus dem Softwareupdate ergebenden Nachteile für beweisbelastet. Dieser Beweis sei dem Käufer nicht gelungen.

Das Oberlandesgericht Köln hat einen gleich gelagerten Fall allerdings ganz anders beurteilt und die Beweislast beim Verkäufer und Fahr-zeughersteller gesehen. Im Kölner Fall hatten die, vor dem Landgericht noch erfolgreichen, Beklagten eine Verurteilung (dort zur Rückab-wicklung des Kaufvertrages)  in letzter Minute durch den Abschluss eines Vergleichs noch verhindert.

Eine Klärung dieser Beweislastfrage durch ein Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts hätte darum für die deutschlandweit noch zu tausenden anhängigen Klagen von Dieselkäufern große Bedeutung. Die Entscheidung des BGH wird auch für den Ausgang dieser Prozesse maßgeblich sein.

Abgasskandal – Zwei in einem Boot

Martin Jäger / www.pixelio.de

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: beim Streit um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatz für einen „Schummeldiesel“ sitzen Vertrags-händler und Fahrzeughersteller in einem Boot. Der geprellte Dieselkäufer kann beide in einem Prozess gemeinsam verklagen.

Inhaltlich hat (und durfte) der Bundesgerichtshof sich zum Begehren der Klägerin, die im Vertrauen auf die Prospektangaben des Herstellers zu Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch einen angeblichen „Clean Diesel“  erworben hatte, nicht äußern.
Prozessual hat der BGH der Klägerin aber den Weg für ihre Klage geebnet. „Abgasskandal – Zwei in einem Boot“ weiterlesen

„Autokäufer dürfen nicht für Diesel-Nachrüstung zahlen“ …

Kersten Schröder / www.pixelio.de

… soll Herr Maas am 22. Juli 2017 gesagt haben.
Herr Maas ist Volljurist und Bundesminister der Justiz. Diese Schlagzeile bei  Heise ist aber falsch. Was der Minister Maas meinte, ist:

„dürfen nicht dafür zahlen müssen“.

Das klingt erst einmal gut, hilft aber nicht. Zugleich hat Herr Minister Maas nämlich eine Kostenbeteiligung des Staates für die  an „Dieselgate“ – Pkw notwendigen Umrüstungs-arbeiten abgelehnt, zitiert nach Heise , mit den Worten:


„Das ist zunächst eine Frage zwischen den Vertragspartnern – dem Kunden und dem Autohersteller.“


Kann jetzt also jeder geprellte Volkswagenkäufer den Hersteller des Schummelprodukts direkt und vor dem dafür zuständigen Landgericht Braunschweig verklagen? Und: warum macht das nur niemand? Dem Bundesjustizminister als Dienstwagennutzer ist es wohl unbekannt, jeder Rechtsanwalt weiss es aber: einen Kaufvertrag schließt der Autokäufer nicht mit dem Fahrzeughersteller. „„Autokäufer dürfen nicht für Diesel-Nachrüstung zahlen“ …“ weiterlesen