Der für das Bankenwesen zuständige XI. Senat des Bundesgerichts-hofs hat am 08.11.2016 zu Gunsten von Bausparkassenkunden entschieden.
Anders als noch im Jahr 2010 (Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 3/10 -) hat der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 8. November 2016 (XI ZR 552/15) nun entschieden, dass auch Bausparkassen bei der Vergabe von Bauspardarlehen nicht für jede Bankdienstleistung Gebühren zu Lasten des Kunden berechnen dürfen.
Die Berechnung einer „Abschlussgebühr“ hatte der BGH im Jahr 2010 für noch zulässig erklärt.
Mit der heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 08.11.2016 hat der BGH nun aber die Berechnung weiterer Gebühren, der sog. „Darlehensgebühr“ , die für die Auszahlung des Bauspar-darlehens berechnet werden, für unzulässig erklärt.
Anders als für die sog. „Abschlussgebühr“ hat der BGH für die „Darlehensgebühr“ gem. § 10 ABB keine „bausparspezifischen“ Besonderheiten anerkannt, die eine andere Behandlung des Bausparers gegenüber dem normalen Darlehensnehmer eines Verbraucherkredits rechtfertigen könnten.
Tipp:
Wer bereits einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, sollte darum möglichst bald und noch vor der Zuteilungsreife (Auszahlung) prüfen, ob in seinem Bausparvertrag eine entsprechende „Darlehensgebühr“ enthalten ist. Bei wem das der Fall ist, der sollte seine Bausparkasse schriftlich und mit Frist auffordern, den Verzicht auf die Geltendmachung dieser zusätzlichen Gebühr schriftlich zu erklären.
Weigert sich die Bausparkasse, die Verzichtserklärung schriftlich abzugeben: kann der Bausparer mit Hilfe eines Rechtsanwalts gerichtlich feststellen lassen (durch Feststellungsurteil), dass ihm von der Bausparkasse bei der künftigen Auszahlung des Bauspardarlehens keine Abzüge für eine „Darlehensgebühr“ gemacht werden dürfen.