Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen empfehle ich nur solche, die – ihnen wegen der Kosten des Gutachtens zur Sicherheit abgetretene – Schadensersatzansprüche des Geschädigten nicht weiter abtreten. Wie schon früher berichtet: aus gutem Grund.
Der BGH hat nun vier Fälle (VI ZR 504/16, VI ZR 514/16, VI ZR 515/16, VI ZR 527/16) entschieden, in denen solche weiteren Abtretungen erfolgt waren.
Geklagt hatte eine sog. „Verrechnungsstelle“. Diese bietet Kfz-Sachverständigen (vermeintlich) „schnelles Geld“, wenn diese dafür die ihnen zur Sicherheit abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten an diese „Verrechnungsstelle“ weiter abtreten.
Der BGH hat die dafür bundesweit verwendeten Abtretungsklauseln zutreffend als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen und in allen vier Fällen für unwirksam gehalten, weil diese Klauseln „überraschend“ bzw. „unklar“ seien.
Der BGH (VI ZR 504/16, Urteil vom 24.10.2017) dazu wörtlich (Rz.24):
„Der Wortlaut der Klausel spricht gegen die Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll. Denn danach soll die „vorstehend vereinbarte Forderung“ abgetreten werden. „Vorstehend vereinbart“ wurde aber nur der vertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen, nicht aber der ursprünglich dem Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatzanspruch. Auch spricht die Verwendung des Wortes „Forderung“ im Singular da-für, dass nur eine Forderung, nämlich der „vereinbarte“ Honoraranspruch, nicht aber mit dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch eine zweite Forderung abgetreten werden sollte. Dass die Abtretung der „vereinbarte[n] Forderung“ nach dem Wortlaut der Klausel „inkl. aller Nebenrechte“ erfolgen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diente die Klausel – wie die Revisionserwiderung in der Sache geltend macht – tatsächlich primär dazu, der Klägerin als Verrechnungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, das Sachverständigenhonorar als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, so wäre die Bezeichnung der dann für die Abtretungsvereinbarung zentralen Schadensersatzforderung als bloßes „Nebenrecht“ jedenfalls überraschend.“
Damit ist nun klar:
Eine solche „Kettenabtretung“ ist nicht nur für den Unfallgeschädigten nachteilig, sondern auch für Sachverständige, die solche Klauseln in ihre Aufträge aufnehmen. Wird der Sachverständige selbst als „Verwender“ dieser AGB-Klauseln angesehen, drohen nun (nicht nur) Abmahnungen wegen dieser Geschäftspraxis.