Deutsche Kreditbank AG (DKB): Kein Sammelanderkonto für Rechtsanwälte mehr!

Viele Jahre war die DKB für Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte, ein (gar nicht so geheimer) Geheimtipp als Geschäftsbank. Auch ich war zufriedener Kunde. Die Vorteile der DKB:
Die Führung des Geschäftskontos war auch Online möglich, Zugriff mit HBCI-Chipkarte: Sicher und einfach – prima! Die Kosten der Kontoführung waren nicht nur transparent (Monatspauschale pro Konto), sondern auch gering – prima! Zu den selben Bedingungen wurde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zusätzlich ein „Sammelanderkonto“ (für in allen Akten eingehende Fremdgelder) eingerichtet – prima! Einzelanderkonten konnten bei Bedarf vom Kunden, online und binnen weniger Minuten, über die „Treuhänderplattform“ der DKB vom Kunden selbst zusätzlich eingerichtet werden – prima!

Mit diesem Angebot konnten die allermeisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den gesamten Zahlungsverkehrs ihrer Büros schnell, sicher und kostengünstig abwickeln.

Das ist endgültig vorbei!
Schon mit der Abschaffung des HBCI-Chipkartenverfahrens hatte die DKB viele Kunden verärgert. Die Begründung dafür („nicht mehr sicher“) war nicht nachvollziehbar.

Nun hat die DKB allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zum 31.03.2022 die bisher geführten Sammelanderkonten gekündigt. Auch die dafür gegebene Begründung („Geldwäscherisiko“) ist nicht überzeugend.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat gegen die Kündigung der Sammelanderkonten (auch anderer Banken) protestiert, am 15.03.2022 eine „Elefantenrunde“ mit dem zuständigen Bundesministerium (BMF) und der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin) dazu abgehalten. Ergebnis: nichts verwertbares, Neuigkeiten will die BRAK auf ihrer Webseite ( im „Newsroom“ ) später mitteilen.

Das ist frustrierend: die BRAK ist zwar die Interessenvertretung aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugleich aber eine Behörde. Die BRAK darf darum – weder direkt noch indirekt – einzelne Kreditinstitute bewerben. Darum will sie den von Kündigungen betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht einmal konkret Banken benennen, die eine Eröffnung oder Führung von Sammelanderkonten aktuell noch anbieten.

Darum gibt es die gute Nachricht nur hier: die GLS-Bank bietet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten weiterhin Sammelanderkonten an, auch Neukunden! Sicheres und bürotaugliches Onlinebanking (z. B. mit HBCI-Chipkarte oder Chip-TAN) ist ebenfalls möglich.

Ich habe die Bank gewechselt. Tschüss DKB!

beA – das „AN“ und „AUS“ geht weiter …

Schon seit Mitte April war das beA immer wieder plötzlich unerreichbar („Thrillerfunktion“).
Mit dem extra deswegen vorgezogenen Update sollte Ende April alles besser werden.
Auch damit ist der Zugriff auf das beA aber nicht zuverlässig möglich. Die BRAK meldet seit Mittwoch wieder täglich abwechselnd: „Fehler behoben“ und „Fehler doch nicht gefunden“.
Der aktuelle Stand: der Zugriff funktioniert zwar „manchmal.“
Der Versand und Empfang von Nachrichten funktioniert aber nicht:

aktuelle Störungsmeldung der BRAK vom 31.05.2019

Schlimmer geht es nicht.
Was soll man als Anwender davon halten? Gar nichts!
Was kann man als Anwender dagegen tun? Meine Lösung ist: weiterhin ein EGVP-Postfach nutzen!
Jedenfalls für das Senden elektronischer Post an die Gerichte ist das die derzeit einzige zuverlässige Lösung im elektronischen Rechtsverkehr.

beA – neue Funktion: „AN und AUS“

wenn es funktioniert, macht der ERV im Rechts-anwaltsbüro mit dem eigenen beA fast schon Spaß. Daran kann man sich als Anwalt richtig gewöhnen. Auch die Fachkräfte haben das beA in Ihre Arbeitsabläufe inzwischen fest eingeplant. Dafür ist das – für jeden Teilnehmer kostenpflichtige – Programm aber scheinbar nicht gemacht.

Mit dem Update vom 30. März ist eine, natürlich nicht dokumentierte,  neue „Thrillerfunktion“ im beA hinzugekommen:  seit nun ganzen drei Tagen liefert das beA eine wirklich abwechslungsreiche „AN-und-AUS-und-AN-und-AUS“ – SHOW. Sehen Sie selbst:

Ob und wann wieder ein Zugriff auf das eigene Postfach gelingt, kann jetzt zum Gegenstand spannender Bürowetten gemacht werden! Teilnahme erst „ab 18“ – nichts für schwache Nerven.

„Bitte später noch einmal versuchen“ – Das ist keine Lösung!

Nachklapp, am 23.04.2019:
die Osterfeiertage sind vorbei und das Dilemma nimmt kein Ende. Auch heute ist das beA („Überraschung“: seit 9.00 Uhr) – wieder vollständig – OFFLINE:   aktuelle Störungsmeldung der BRAK

beA – bug: das BMJV im Tiefschlaf

Ein lange bekannter Fehler im beA ist immer noch nicht beseitigt:
Wer die in seinem beA-Postfach gespeicherten Daten daraus exportiert  – was ungemein klug ist – kann die Integrität der exportierten Dateien später nicht mehr nachweisen.

Der beim Export aus dem beA automatisch erzeugte zip-Ordner (der alle Dateien zu dieser Nachricht enthält) wird vom System mit einer Signaturdatei versehen geschmückt.
Auch wenn die Dateien im zip-Ordner nicht manipuliert wurden: die Signaturprüfung liefert immer ein ungültiges Ergebnis.

Auch Rechtsanwalt Bibelriether aus Passau macht das Sorgen. Er hat sich beim BMJV beschwert, nachdem er auf seine Anfrage dazu von der BRAK keine Antwort erhalten hatte.  Die Antwort des BMJV ist in seinem Blog nachzulesen.

Die Reaktion des BMJV macht mir nun noch größere Sorgen. Die sollten Sie auch haben. Wer HTML-Dateien für „fälschungssicher“ hält, kann irgendwie nicht ganz auf Ballhöhe sein.

beA – „Mission accomplished“?

Das beA ist seit vorgestern (12.02.2019) um 16.00 Uhr auch wieder „aktiv“ nutzbar. Die BRAK meldet seitdem über die „EGVP-Störungsstelle:“


Störung: bundesweit
Störungen in beA behoben

Betroffenes Land: Bund
Beginn: 06.02.2019 16:00
Voraussichtliches Ende: 12.02.2019 16:00
Status: erledigt
Die Störungen im beA System sind behoben.
Die Empfängersuche und der Nachrichtenversand sind wieder möglich.


Aber es ist noch Wasser im Wein:
die „Eigenarten“ der von der BRAK für die Nutzer von Kanzeisoftware zur Verfügung gestellten  beA-Schnittstelle  bleiben bestehen. Wie lange eigentlich noch?
Der Nachrichtenversand mit dem beA bleibt ein Risiko, wenn dafür die beA-Schnittstelle benutzt wird. Eine echte „Empfangsbestätigung“ erhält der Anwender auf diesem Weg nicht. Dafür muss das beA in jedem Einzelfall auch weiterhin über die Weboberfläche aufgerufen werden.
Auch der Nachrichtenempfang mit der beA-Schnittstelle kann bisher nicht überzeugen: Rundsendungen der Rechtsanwaltskammern an ihre Mitglieder können mit der beA-Schnittstelle nicht abgerufen werden und bleiben „unbemerkt“ im Postfach liegen. Solche Nachrichten können nur über die Web-Oberfläche des beA abgerufen werden.

 

beA – „gestern und heute“

Das beA funktioniert auch weiterhin nicht störungsfrei. Betroffen davon sind alle Anwender, die Nachrichten damit versenden wollen („aktive“ Nutzung) und solche nicht nur über das beA empfangen („passive“ Nutzung, Berufspflicht gem. § 31 a BRAO).
Grund (nicht Ursache) dafür: beim Erstellen einer Nachricht funktioniert die Suche nach der Adresse des Empfängers nicht zuverlässig.
Die von der BRAK beauftragte Fa. ATOS soll  „mit Hochdruck“ an der Pannenbeseitigung arbeiten. ATOS hat sich aber wieder einmal zu früh selbst bejubelt: laut BRAK-Meldung vom Donnerstag „gestern“, laut EGVP-Meldung vom Mittwoch aber schon „vorgestern“.

Während ATOS der Welt nicht vorhandene Erfolge bei der Fehlerbehebung vermeldet, hat mein Büro einen möglichen „Workaround“ gefunden:
im BAVV (Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis) sind die Adressen aller Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte gespeichert. Das BAVV ist öffentlich und lässt sich ohne Benutzung des beA direkt aufrufen und durchsuchen.
Ist der gesuchte Empfänger gefunden, öffnet sich mit einem Klick auf die Schaltfläche „Info“ ein weiteres Fenster mit „Detailangaben.“ Darin wird u. a. die „BRAK-Safe-Id“ der gesuchten beA-Postfachinhaberin angezeigt.
Diese Safe-Id kann mit „copy&paste“ in das Empfängerfeld des (in einem zweiten Browserfenster) geöffneten beA-Nachrichtenentwurfs kopiert und die Bearbeitung fortgesetzt werden.

Bis das beA wieder funktioniert,  steht für den Versand von Nachrichten an Gerichte  das EGVP zur Verfügung.  Damit arbeitet mein Büro gerne und „störungsfrei.“

bea -„eingeschränkt verfügbar“

Der Zugriff auf das beA ist immer noch nur eingeschränkt möglich, die Fehlerursache von der BRAK noch nicht gefunden oder jedenfalls nicht mitgeteilt. Einen tagesaktuellen Überblick über gemeldete Störungen  und Einschränkungen des ERV liefern die den EGVP-Seiten des Bundes, auf einen Blick.

beA – Störung und Ratlosigkeit

Am letzten Donnerstag (31.01.2019) war es wieder soweit: das beA war nur „schwer“ erreichbar. Die BRAK hat die Störung nach eigenen Angaben noch am selben Tag behoben, ohne die Ursache zu kennen (Zwischenfrage: wie geht das?) und warnt vor weiter bestehenden Problemen bei Anmeldung und Nachrichtenübermittlung. Tatsächlich war jedenfalls auch am Freitag an zuverlässiges Arbeiten mit dem beA nicht zu denken.

Für alle, die den elektronischen Rechtsverkehr inzwischen auch zum Versand von Nachrichten nutzen, empfiehlt sich darum bis auf weiteres – jedenfalls als Ausweichlösung bei beA-Störungen- der Nachrichtenversand über das EGVP.

Mit dem kostenlosen „Governicus Communicator – Justizedition“  lassen sich alle Gerichte und Gerichtsvollzieher ebenso adressieren wie über das beA.  Eine Kommunikation zwischen Anwälten ist aber nicht möglich.
Die Bedienung ist dafür – anders als im beA – aber selbsterklärend. Zwei weitere wichtige Einschränkungen gibt es aber:

/   kein Simulanzugriff auf das Postfach,
/ Schriftformersatz nur durch externes Signieren möglich (setzt eine Signaturkarte und weitere Software, z.B. SecSigner oder Governicus Signer voraus).

beA – Fahrplan der BRAK

Noch vor Ende des gestrigen WM-Spiels (0:2), hat die BRAK eine Pressemitteilung veröffentlicht und damit die Wiederinbetriebnahme des beA angekündigt.
Die BRAK hat es eilig.
Nach ihrem „Fahrplan“ geht das beA am 3. September (2018) wieder in Betrieb. Bestimmte Mängel werden bis dahin, andere erst im laufenden Betrieb, beseitigt. So ist der – nun hochoffizielle – Plan.

Nach derzeitigem Stand werden alle Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte sofort ab der Wiederinbetriebnahme der passiven Nutzungspflicht unterliegen. Ohne „Schonfrist“. Also ganz wie bei der Fussball-WM. Ob das gutgeht?


Die (bereits überarbeitete) „Client Security“ soll schon ab nächsten Mittwoch (04.07.2018) zum Herunterladen angeboten werden. Für die notwendige Softwareinstallation stehen vor Beginn der beA-Nutzungspflicht also immerhin zwei Monate zur Verfügung.
Wer noch keine beA-Karte beantragt oder erhalten hat, muss zur Erfüllung der Nutzungspflicht auch diese noch rechtzeitig vor dem 03.09.2018 beschaffen. Ohne die personalisierte beA-Karte des Postfachinhabers ist ein Zugriff auf das Postfach nicht möglich.