beA – Zeitplan, WM-Vorrunde und die Klage vor dem AGH Berlin

Die Bundesrechtsanwaltskammer will noch am Mittwoch (27. Juni) auf einer Präsidentenkonferenz über den neuen Anschalttermin für das beA entscheiden, die (neue) Client Security ab 4. Juli zum Herunterladen anbieten und das beA dann ab 3. September wieder online stellen (Pressemitteilung vom 20.06.2018).

Die Beratungen der BRAK am nächsten Mittwoch sollen um 16.00 Uhr beendet sein. Pünktlich zum Anpfiff des (vielleicht) letzten Spiels der Nationalmannschaft bei der Fussball-WM.   :cool:
Ob die angesetzten fünf Stunden genügen, um das 91-seitige beA-Gutachten der secunet auszuwerten? Das BRAK-Präsidium hat den Konferenzteilnehmern dafür jedenfalls bereits eine eigene, neun-seitige Auswertung des Gutachtens präsentiert. „beA – Zeitplan, WM-Vorrunde und die Klage vor dem AGH Berlin“ weiterlesen

beA – das Gutachten der BRAK

Die BRAK hat nun das lange erwartete Gutachten der secunet Security Networks AG zur Betriebssicherheit des beA veröffentlicht. Bearbeitungsstand des Gutachtens: 18.06.2018. Wer sich dafür interessiert, was die von der BRAK beauftragten Experten im Einzelnen festgestellt haben, kann das Gutachten hier als PDF herunterladen.

Es ist zu erwarten, dass die Bundesrechtsanwaltskammer das beA nun schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen will. Neuer Anschalttermin könnte der 1. September 2018 werden.
Allerdings soll gegen die verpflichtende Einführung des beA seit dem 15.06.2018 ein neues Klageverfahren beim Anwaltsgerichtshof Berlin  anhängig sein. So berichtet es jedenfalls die LTO.

Es bleibt also spannend.

 

Berufsrecht für Anfänger …

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gibt einen Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) heraus.
Dieser befasst sich nicht nur mit der Einrichtung und praktischen Anwendung der beA-Software, sondern (natürlich!) auch mit den für jeden Anwender damit zusammenhängenden berufsrechtlichen Fragen. In der aktuellen Ausgabe (Nr. 32/2017) des Newsletter lässt die BRAK uns dazu wissen:

„Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig, weil die Rechtsanwaltskammern keine „Kanzleien“ verwalten, sondern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.“

Offenbar hatte der Verfasser (wer es politisch korrekt mag: „der/die Verfassende“) dieser Zeilen vorher etwas schlechtes gegessen (unangenehm) oder kennt schlicht das geltende Berufsrecht nicht (richtig schlimm). §§ 24 Abs. 1, Nr. 4 i. V. m. § 33 BORA bestimmt das Gegenteil:


§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschafts-gesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,

§ 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Sozietät als Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung vorsehen, gelten sie sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der gemeinschaftlichen Berufsausübung.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.


Daran hat sich auch mit der Einführung des beA nichts geändert. Vielleicht merkt die BRAK das noch.
Der Newsletter ist inzwischen allerdings eine Woche alt, ohne das eine Korrektur erfolgt wäre. Kollegen, die sich auf solche falschen Informationen verlassen anstatt das Gesetz selbst zu lesen, droht von der örtlichen Kammer – nach geltendem Recht – erhebliches Ungemach wegen der Verletzung von Berufspflichten.