Die einen (Käufer) werden sich darüber freuen, die anderen (Verkäufer) sich wundern.
Der BGH (Gz.: VIII ZR 278/16) hat am 19.07.2017 geurteilt: der Käufer eines gebrauchten Kfz kann gem. § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer (Kfz-Händler) Vorschusszahlung verlangen, um den Pkw vom weit entfernten Wohnsitz des Käufers (hier: 250 km) zum Sitz des Verkäufers transportieren zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn noch gar nicht klar ist, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Schon die Behauptung des Käufers, dass ein Mangel vorliege und das Kfz deswegen nicht mehr fahrbereit sei, genügt, um den Kfz-Händler zur Kasse zu bitten.
Zahlt der Verkäufer den angeforderten Kostenvorschuss nicht (oder organisiert den Rücktransport des PKW selbst und auf eigene Kosten), darf der Käufer das Fahrzeug an seinem Wohnort reparieren lassen und kann die Kosten später als Schadensersatz beim Verkäufer geltend machen. Auf die Vermögensverhältnisse des Käufers kommt es dafür nicht an. Das Landgericht Berlin hatte das noch anders beurteilt und dem Verkäufer recht gegeben.
Nur ein kleines Trostpflaster für den Kfz-Handel:
der BGH hat mit dem Urteil (Rz. 23, 26) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass – wenn nicht etwas anderes vereinbart ist – der Erfüllungsort ( § 269 Abs. 1 BGB) für die Nacherfüllung nicht beim Käufer liegt, sondern am Gewerbesitz des Verkäufers, selbst wenn der keine eigene Werkstatt hat.
Überzeugend hat der BGH auch (Rz. 27) noch einmal dargelegt, welchen Sinn und Zweck das Nacherfüllungsverlangen des Käufers im System der kaufrechtlichen Sachmangelhaftung hat. Es setzt deshalb die Bereitschaft des Käufers voraus,
„die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es diesem (dem Verkäufer) ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.“
Merken: Die Nacherfüllung ist und bleibt ein Recht des Verkäufers, die dafür notwendige Untersuchung zu ermöglichen eine Obliegenheit des Käufers.
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