Autokauf per E-Mail: „should be okay“ wird teuer

Sigrid Roßmann / www.pixelio.de

Eine kurze oder lange E-Mailkorrespondenz zwischen Käufer und Verkäufer noch vor dem eigentlichen Vertragsabschluss ist so üblich wie Zucker im Cappucino.

Egal, ob eine Kfz-Verkaufsannonce kurz oder ausführlich ist: alles kann nicht darin stehen.
Für den Händler kann das bitter enden.
Kaufinteressenten haben oft ganz eigene Fragen zum Zustand oder Eigenschaften des Fahrzeugs. Jedem ist etwas anderes wichtig: solche Fragen muss der Verkäufer erst beantworten, bevor der potentielle Käufer sich überhaupt auf den – manchmal weiten – Weg zu einer Fahrzeugbesichtigung macht, oder den Kauf online abschliesst.


Macht ein Verkäufer beim Erstkontakt Versprechungen per E-Mail, kann er sich später nicht darauf berufen, das dafür im schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag ein Ausschluss der gesetzlichen Sachmangelhaftung vereinbart sei und auch nicht auf eine vertragliche Verkürzung der Sachmangelhaftung auf ein Jahr.


Auch eine „Schriftformklausel“ im Kaufvertrag macht die dem per E-Mail vorausgegangenen Versprechungen nicht unwirksam. Weil ein Kfz-Kaufvertrag nicht der gesetzlichen Schriftform unterliegt, kann das im Vertrag gewillkürte Schriftformerfordernis ohne weiteres durch die elektronische Form (E-Mail) ersetzt werden.

Selbst vage Versprechungen („should be okay“) des gewerblichen Verkäufers werden so zu vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen, für die der Ausschluss der gesetzlichen Sachmangelhaftung nicht gilt.

So hat es das Landgericht München II (8 S 5531/15) am 18.03.2017 entschieden und den Verkäufer zur Zahlung von rd. 1.800,- € für die Umrüstung der Scheinwerfer eines aus UK importierten Pkw verurteilt. Der hatte die Scheinwerfer seines RHD-AUDI in einer dem Kauf vorangegangenen E-Mail als für den Betrieb auf deutschen Straßen „möglicherweise in Ordnung“ bezeichnet.

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