In Zeiten der Pandemie ist es bei vielen Versicherern sehr beliebt, die bei der Reparatur des Unfallfahrzeugs anfallenden, dem Werkstattkunden berechneten „Desinfektionskosten“ nicht zu erstatten.
Angeblich „nicht notwendig“ seien diese Kosten, „überhöht“ oder „als reine Arbeitsschutzmaßnahmen nicht abrechenbar.“ So lauten die üblichen Textbausteine zur Streichung dieser Schadensposition.
Wer sich damit nicht abfinden will, muss vor Gericht darum streiten.
Ein Erfolg des Unfallopfers war bisher aber ungewiss, wegen der ganz uneinheitlichen Rechtsprechung der bundesweit damit beschäftigten Amtsgerichte.
Nun hat erstmals ein Berufungsgericht entschieden. Das Landgericht Würzburg (Urteil vom 24.03.2021 – 42 S 2276/20 – ) hat dem Unfallopfer recht gegeben. Danach sind, für die Unfallreparatur im Juli 2020, von der Werkstatt mitberechnete Desinfektionskosten (93,40 €/brutto) als Schadensersatz von der Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten.
Das Urteil ist für Geschädigte erfreulich. Das Landgericht hat die „Erforderlichkeit“ von Desinfektionsmaßnahmen der Werkstatt überzeugend begründet, auch mit einem Blick auf den Markt für Miet- und Carsharingfahrzeuge :
„Mit welchen Vorbehalten die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen mit unbekannten Dritten in Pandemiezeiten versehen sind, kann …. anhand der Medienberichte über Umsatzrückgänge bei Mietwagen- und Carsharingunternehmen nachvollzogen werden. Deren Fahrzeuge wurden im Juli 2020 und werden weiterhin – wie andere Kontaktflächen auch – in irgendeiner Weise bei Benutzerwechsel desinfiziert und sind generell in weit zurückgegangenem Maße nachgefragt, was auch an Befürchtungen der Bevölkerung zu einer entsprechenden Infektionsgefahr liegen dürfte. …. unternommene Maßnahmen sind daher auf das Unfallereignis zurückzuführen und grundsätzlich ersatzfähig.“
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann von seiner Werkstatt mindestens solche Hygienemaßnahmen wie bei einem Carsharing- oder Mietwagenanbieter erwarten. Die Kosten dafür hat der Schädiger zu ersetzen.