beA – Update kommt früher

Das für den 27.04.2019 (Sonnabend) geplante Update des beA kommt früher.
Weil das Postfach in den letzten Tagen ohnehin mehr „AUS“ als „EIN“ war, wird mit dem Update schon heute ab 18.00 Uhr begonnen. So kündigt es die BRAK seit gestern abend an:

Ich war dafür dankbar. Die Entscheidung ist richtig. Aber die Angabe der Zeitzone fehlte in der Ankündigung der BRAK. In meinem Büro in Berlin kann heute schon seit 15.30 Uhr niemand mehr auf das beA zugreifen.

Vormittags war der Zugriff hier noch möglich.
Die Meldung der BRAK war im Büro bekannt und so wurde die Arbeit bis 16.30 Uhr geplant: mit Postversand über das beA. Das gehört zu den täglichen Aufgaben meiner Rechtsanwaltsfachangestellten, die das Büro organisiert.

Wegen – wieder einmal – mangelhafter Informationen der BRAK ist diese Tagesplanung dahin. Den Postversand an die Gerichte haben wir heute – einmal mehr – elektronisch mit dem EGVP erledigt.
Die beteiligten Rechtsanwaltsbüros konnten so natürlich nicht angeschrieben werden. Diese Post muss warten, bis das beA-Update fertig gestellt ist.
Das soll morgen früh ab 8.00 Uhr der Fall sein. In welcher Zeitzone? Das ist unbekannt.

beA – neue Funktion: „AN und AUS“

wenn es funktioniert, macht der ERV im Rechts-anwaltsbüro mit dem eigenen beA fast schon Spaß. Daran kann man sich als Anwalt richtig gewöhnen. Auch die Fachkräfte haben das beA in Ihre Arbeitsabläufe inzwischen fest eingeplant. Dafür ist das – für jeden Teilnehmer kostenpflichtige – Programm aber scheinbar nicht gemacht.

Mit dem Update vom 30. März ist eine, natürlich nicht dokumentierte,  neue „Thrillerfunktion“ im beA hinzugekommen:  seit nun ganzen drei Tagen liefert das beA eine wirklich abwechslungsreiche „AN-und-AUS-und-AN-und-AUS“ – SHOW. Sehen Sie selbst:

Ob und wann wieder ein Zugriff auf das eigene Postfach gelingt, kann jetzt zum Gegenstand spannender Bürowetten gemacht werden! Teilnahme erst „ab 18“ – nichts für schwache Nerven.

„Bitte später noch einmal versuchen“ – Das ist keine Lösung!

Nachklapp, am 23.04.2019:
die Osterfeiertage sind vorbei und das Dilemma nimmt kein Ende. Auch heute ist das beA („Überraschung“: seit 9.00 Uhr) – wieder vollständig – OFFLINE:   aktuelle Störungsmeldung der BRAK

beA – bug: das BMJV im Tiefschlaf

Ein lange bekannter Fehler im beA ist immer noch nicht beseitigt:
Wer die in seinem beA-Postfach gespeicherten Daten daraus exportiert  – was ungemein klug ist – kann die Integrität der exportierten Dateien später nicht mehr nachweisen.

Der beim Export aus dem beA automatisch erzeugte zip-Ordner (der alle Dateien zu dieser Nachricht enthält) wird vom System mit einer Signaturdatei versehen geschmückt.
Auch wenn die Dateien im zip-Ordner nicht manipuliert wurden: die Signaturprüfung liefert immer ein ungültiges Ergebnis.

Auch Rechtsanwalt Bibelriether aus Passau macht das Sorgen. Er hat sich beim BMJV beschwert, nachdem er auf seine Anfrage dazu von der BRAK keine Antwort erhalten hatte.  Die Antwort des BMJV ist in seinem Blog nachzulesen.

Die Reaktion des BMJV macht mir nun noch größere Sorgen. Die sollten Sie auch haben. Wer HTML-Dateien für „fälschungssicher“ hält, kann irgendwie nicht ganz auf Ballhöhe sein.

Kammerversammlung 2019 digital – alle Unterlagen zum Download

Berliner Rechtsanwälte und Rechtsanwäl-tinnen stimmen am 6. März ab 15.00 Uhr  in der Urania über den millionenschweren Haus-halt ihrer Kammer für 2019 ab.
Ausserdem können sich die Kandidat* für die bereits begonnene Briefwahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer dort auch persön-lich vorstellen.
19 Kolleginnen und Kollegen stellen sich zur Wahl. Die Amtszeit von 14 der insgesamt 29 Vorstände endet am 14.03.2019. Der neue Vorstand wird am 20. März erstmals zusammen treten.
Die Teilnahme an der Briefwahl ist noch bis zum 7. März 2019 um 24:00 Uhr möglich.


Die umfangreichen Unterlagen zur Versammlung werden den Kammermitgliedern nun zeitgemäß und kostensparend nur noch in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Zum Download als PDF:

1.)  Tagesordnung
2.) Antragsbroschüre und Wirtschaftsplan
3.) Jahresbericht 2018


Die Einladungen zur Versammlung sind per Post versandt worden.

Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist zu erwarten, dass es auch bei dieser Kammerversammlung wieder hoch hergehen wird.
Zur Abstimmung stehen Anträge zur Erhöhung des Kammerbeitrags (auf 335,- € jährlich), Änderungen der Gebührenordnungen für die Zulassung von Syndicusrechtsanwälten und die Verleihung von Fachanwaltschaften.  Ebenso der Antrag eines Rechtsanwalts, die Einführung des beA erneut rechtlich prüfen zu lassen und die Mitglieder der RAK Berlin fortan wieder ausschließlich in Papierform zu unterrichten.

 

Langeweile? Dann: „frag doch mal beim Anwalt nach“

Es gibt Leute, mit denen will man einfach nichts zu tun haben. Aus ganz unterschiedlichen Gründen. Einer davon: Sie stehlen einem kostbare Lebenszeit.  Ich beantworte darum keine Nachfragen von Leuten die nicht meine Mandanten sind und „mal eben schnell“ etwas von mir wissen wollen.

Gelegentlich, insbesondere wenn die verlangte Auskunft auch noch gänzlich überflüssig ist, platzt mir aber der Kragen. Heute ist es wieder so weit.

Ein Rechtsschutzversicherer begehrt Auskunft zum Ausgang eines Verfahrens. Mein Schreiben vom 27.04.2018 zum Abschluß der Sachehatte der/die Sachbearbeiter/in erhalten. Auf die dem Schreiben beigefügt gewesene Rechnung nimmt er/sie Bezug, wenn er/sie mir heute schreibt:

Preisfrage 1: Was will die Versicherung noch wissen?
Ob es den Ermittlungsbehörden ehrlich leid tut, meine Mandantin überhaupt verdächtig zu haben?

Preisfrage 2: Wie soll man darauf antworten?
In deutscher Sprache, in Großbuchstaben, oder gar nicht?

Hinweis zur Teilnahme am Preisrätsel:
Rechtsanwälte sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit  zur Sachlichkeit verpflichtet, § 43 a Abs. 3 BRAO. In diesem Rahmen müssen sich Ihre Vorschläge zur Beantwortung dieser D.A.S.-Anfrage also halten.

Abgasskandal – Neues vom BGH …

…  aber wieder kein Urteil.
Am 27.02. sollte in Karlsruhe über die juristische Bewertung der von VW in Dieselfahrzeugen verbauten Abschalt-vorrichtung verhandelt werden.

Der Käufer eines VW Tiguan hatte von seinem Händler die Ersatz-lieferung eines neuen Pkw – ohne Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung – verlangt. Er berief sich darauf, dass die ab Werk auch in seinem Neuwagen verbaute „Schummelsoftware“ einen erheblichen Sachmangel des verkauften Fahrzeugs darstelle.

NEIN “ riefen Händler und Hersteller – und so urteilte auch noch das OLG Bamberg und wies die Klage des Käufers ab. Das OLG ließ in seinem Urteil die Revision zum BGH nicht zu. Dagegen legte der Käufer Beschwerde ein, die der BGH mit Beschluss vom 16.10.2018 auch zuließ.
Erfolg für den Käufer auch in der Sache: der BGH (Gz.: VIII ZR 225/17) beurteilt die Rechtslage offenbar genauso wie der Käufer: „JA – Sachmangel!“

Seine Rechtsauffassung teilte das Gericht den Prozessparteien am 08.01.19 in einem Hinweisbeschluss mit (Pressemitteilung dazu).

Nun wurde der Verhandlungstermin kurzfrstig aufgehoben.
Die Parteien haben sich verglichen und damit den Rechtsstreit beendet. Der BGH kann darum über die Rechtsfrage nicht mehr durch Urtel entscheiden. Wie schon zuvor (Verfahren – VIII ZR 78/2018 – um einen Skoda Octavia mit Verhandlungstermin am 09.01.19) hat der Fahrzeughersteller VW damit die „Notbremse“ gezogen, um einer Verurteilung durch das höchste deutsche Zivilgericht zu entgehen.

Fazit:  Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“

Die Presseabteilung von VW sieht das auftragsgemäß anders und teilt unverdrossen mit, dass es gar keinen Sinn habe, juristisch gegen das Unternehmen und seine Vertragshändler vorzugehen. O-Ton VW:


„In Deutschland laufen aktuell zahlreiche Diesel-Verfahren. Die meisten werden zugunsten des Volkswagen Konzerns bzw. der Händler entschieden. Eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof steht allerdings noch aus.“


Schwamm drüber.
Irgendwas müssen die Presseleute aus Wolfsburg für den Aktienkurs des eigenen Brötchengebers ja tun. Dieser hilflose Versuch, die Welt außerhalb der eigenen Blase dazu passend zu interpretieren und weiter die Deutungshoheit für sich zu beanspruchen, ist nicht neu in Deutschland:  Pfeifen im Walde , TM von E.H..

 

beA – „Mission accomplished“?

Das beA ist seit vorgestern (12.02.2019) um 16.00 Uhr auch wieder „aktiv“ nutzbar. Die BRAK meldet seitdem über die „EGVP-Störungsstelle:“


Störung: bundesweit
Störungen in beA behoben

Betroffenes Land: Bund
Beginn: 06.02.2019 16:00
Voraussichtliches Ende: 12.02.2019 16:00
Status: erledigt
Die Störungen im beA System sind behoben.
Die Empfängersuche und der Nachrichtenversand sind wieder möglich.


Aber es ist noch Wasser im Wein:
die „Eigenarten“ der von der BRAK für die Nutzer von Kanzeisoftware zur Verfügung gestellten  beA-Schnittstelle  bleiben bestehen. Wie lange eigentlich noch?
Der Nachrichtenversand mit dem beA bleibt ein Risiko, wenn dafür die beA-Schnittstelle benutzt wird. Eine echte „Empfangsbestätigung“ erhält der Anwender auf diesem Weg nicht. Dafür muss das beA in jedem Einzelfall auch weiterhin über die Weboberfläche aufgerufen werden.
Auch der Nachrichtenempfang mit der beA-Schnittstelle kann bisher nicht überzeugen: Rundsendungen der Rechtsanwaltskammern an ihre Mitglieder können mit der beA-Schnittstelle nicht abgerufen werden und bleiben „unbemerkt“ im Postfach liegen. Solche Nachrichten können nur über die Web-Oberfläche des beA abgerufen werden.

 

beA – „gestern und heute“

Das beA funktioniert auch weiterhin nicht störungsfrei. Betroffen davon sind alle Anwender, die Nachrichten damit versenden wollen („aktive“ Nutzung) und solche nicht nur über das beA empfangen („passive“ Nutzung, Berufspflicht gem. § 31 a BRAO).
Grund (nicht Ursache) dafür: beim Erstellen einer Nachricht funktioniert die Suche nach der Adresse des Empfängers nicht zuverlässig.
Die von der BRAK beauftragte Fa. ATOS soll  „mit Hochdruck“ an der Pannenbeseitigung arbeiten. ATOS hat sich aber wieder einmal zu früh selbst bejubelt: laut BRAK-Meldung vom Donnerstag „gestern“, laut EGVP-Meldung vom Mittwoch aber schon „vorgestern“.

Während ATOS der Welt nicht vorhandene Erfolge bei der Fehlerbehebung vermeldet, hat mein Büro einen möglichen „Workaround“ gefunden:
im BAVV (Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis) sind die Adressen aller Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte gespeichert. Das BAVV ist öffentlich und lässt sich ohne Benutzung des beA direkt aufrufen und durchsuchen.
Ist der gesuchte Empfänger gefunden, öffnet sich mit einem Klick auf die Schaltfläche „Info“ ein weiteres Fenster mit „Detailangaben.“ Darin wird u. a. die „BRAK-Safe-Id“ der gesuchten beA-Postfachinhaberin angezeigt.
Diese Safe-Id kann mit „copy&paste“ in das Empfängerfeld des (in einem zweiten Browserfenster) geöffneten beA-Nachrichtenentwurfs kopiert und die Bearbeitung fortgesetzt werden.

Bis das beA wieder funktioniert,  steht für den Versand von Nachrichten an Gerichte  das EGVP zur Verfügung.  Damit arbeitet mein Büro gerne und „störungsfrei.“

bea -„eingeschränkt verfügbar“

Der Zugriff auf das beA ist immer noch nur eingeschränkt möglich, die Fehlerursache von der BRAK noch nicht gefunden oder jedenfalls nicht mitgeteilt. Einen tagesaktuellen Überblick über gemeldete Störungen  und Einschränkungen des ERV liefern die den EGVP-Seiten des Bundes, auf einen Blick.

beA – Störung und Ratlosigkeit

Am letzten Donnerstag (31.01.2019) war es wieder soweit: das beA war nur „schwer“ erreichbar. Die BRAK hat die Störung nach eigenen Angaben noch am selben Tag behoben, ohne die Ursache zu kennen (Zwischenfrage: wie geht das?) und warnt vor weiter bestehenden Problemen bei Anmeldung und Nachrichtenübermittlung. Tatsächlich war jedenfalls auch am Freitag an zuverlässiges Arbeiten mit dem beA nicht zu denken.

Für alle, die den elektronischen Rechtsverkehr inzwischen auch zum Versand von Nachrichten nutzen, empfiehlt sich darum bis auf weiteres – jedenfalls als Ausweichlösung bei beA-Störungen- der Nachrichtenversand über das EGVP.

Mit dem kostenlosen „Governicus Communicator – Justizedition“  lassen sich alle Gerichte und Gerichtsvollzieher ebenso adressieren wie über das beA.  Eine Kommunikation zwischen Anwälten ist aber nicht möglich.
Die Bedienung ist dafür – anders als im beA – aber selbsterklärend. Zwei weitere wichtige Einschränkungen gibt es aber:

/   kein Simulanzugriff auf das Postfach,
/ Schriftformersatz nur durch externes Signieren möglich (setzt eine Signaturkarte und weitere Software, z.B. SecSigner oder Governicus Signer voraus).