BGH: die Kosten einer Beilackierung …

… stehen dem Geschädigten als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auch dann zu, wenn der Fahrzeugschaden auf „Gutachtenbasis“ abgerechnet wird. Das Urteil:
BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 494/18.

Viele Versicherer werden einen ihrer beliebtesten Textbausteine entsorgen müssen. Dieser lautet immer etwa gleich:

„Die Kosten einer Beilackierung sind nicht schadenbedingt“

oder auch:
„Die Kosten einer Beilackierung sind schadenbedingt nicht erforderlich“

Damit ist nun Schluß.
Ganz unmißverständlich hat der VI. Zivilsenat erklärt, warum die eintrittspflichtige Versicherung des Unfallgegners dem Geschädigten nicht vorhalten kann, die Kosten einer Farbtonangleichung unbeschädigter Karosserieteile seien per se nicht erstattungsfähig, oder das Fahrzeug müsse zunächst repariert werden, bevor die Erstattung von Kosten der Lackierung an die Schadenstelle angrenzender Bauteile möglich sei.

beA – stille Nacht (wieder einmal)

Die BRAK, bzw. ihr Dienstleister, bekommt es einfach nicht in den Griff. Das schon leidig bekannte „AN-und-AUS“-Spiel geht in die nächste Runde. Das ist, nur noch 23 Tage vor Eintritt der regelmäßigen Verjährung (§ 195, § 199 BGB) für Ansprüche aus dem Jahr 2016, aber gar kein günstiger Zeitpunkt für solche „Unpässlichkeiten“ des Systems.

Ob das Einloggen in das eigene beA-Postfach gelingt, ist zur Zeit wieder einmal reine Glückssache. Dabei war die BRAK seit dem 22. November 2019 schon viermal ganz sicher, dass „die Störung behoben“ sei. So wird es jedenfalls auf der Webseite der BRAK zwischen dem 22. und 29.11.2019 entsprechend oft gemeldet.

Auch nach dem 1. Advent – am Abend des 4. Dezember – lässt sich mein beA-Postfach aber wieder einmal nicht öffnen. Das beA-System findet die Chipkarte mit dem Zertifikat nicht. Egal an welchem Rechner, mit welchem Chipkartenleser und mit welchem Browser der Zugriff versucht wird.
Die stille Nacht hat im beA also schon vorzeitig begonnen. Eine herrliche Bescherung.

Vermutlich ist das aber kein Versagen der BRAK, sondern deren klammheimlicher Versuch dem Kulturimperialismus von „Black Friday“ und „Cyber Monday“ endlich etwas entgegen zu setzen: Sinn zu stiften und uns allen die Ursprünge des Weihnachtsfestes in Erinnerung zu rufen. 😉

Ein simples, vorweihnachtliches Plugin auf der beA-Anmeldeseite hätte dafür aber genügt. Mein Vorschlag dafür: Stille Nacht vom Holländer. (YouTube)

Ich bin gespannt, ob die Ausfallquote des beA noch vor dem 01.01.2022 auf ein nervenschonendes Maß, dem von der BRAK bisher gern zitierten „Industriestandard“ für ein solches System, sinkt.
Schließlich dürfen alle in Deutschland tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen spätestens ab diesem Zeitpunkt ihre Schriftsätze nach dem Willen des Gesetzes flächendeckend nur noch elektronisch bei den Gerichten einreichen.. Das wird nach dem derzeitigen Stand des Systems dann eine richtige „Bescherung“.

BGH kippt Rechtsberatungsmonopol

Der für das Kaufrecht und Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat heute eine – selbst so bezeichnete – Grundsatzentscheidung (BGH VIII ZR 285/18, Urteil vom 27.11.2019) verkündet.
Wie weitreichend die Konsequenzen des Urteils sind, ahnt – auch unter Rechtsanwälten – bisher kaum jemand. Das heutige Urteil bedeutet nicht mehr und nicht weniger als das Ende des Rechtsberatungsmonopols in Deutschland.
Bisher galt:
Zum Schutz des jeweiligen Auftraggebers und des ganzen Rechtsverkehrs durften bisher nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eine Rechtsberatung im Einzelfall leisten.
Dafür unterliegen die rd.165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besonderen Regeln („Berufsrecht“) und sind zum „Organ der Rechtspflege“ erklärt.
Nun gilt:
Auch ein einfaches Inkassounternehmen darf – auf jedem Gebiet des Rechts – nicht nur Beratungsleistungen erbringen, sondern durch Abgabe von Willenserklärungen für den Auftraggeber auch rechtsgestaltend tätig werden.

Um dem Inkassounternehmen „Lexfox GmbH“ (vormals „Mietright GmbH“) als Betreiber des Onlineportals „wenigermiete.de“ genau das zu ermöglichen, hat der VIII. Zivilsenat den Begriff des „Inkassos“ neu definiert ausgelegt.
Das vollständig begründete Urteil ist bisher nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung (Nr. 153/2019) des BGH lässt aber schon tief in die Argumentation des Gerichts blicken.

Was der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner Argumentation offenbar nicht berücksichtigt hat: Kein einziges der zugelassenen Inkassounternehmen, die nach ihrem Geschäftsmodell nur gegen Provision bzw. Erfolgsbeteiligung arbeiten, wird auch nur einen einzigen Fall übernehmen der nicht „lukrativ“ ist.

Die vom BGH in dieser Form für notwenig gehaltene „Liberalisierung“ der Rechtsberatung, durch Abschaffung des Rechtsberatungsmonopols, wird sich in Zukunft als Hindernis für jeden erweisen, der keinen „lukrativen“ Fall zu bearbeiten hat, sondern „nur“ ein ihn oder sie persönlich bedrängendes juristisches Problem.

An deren Lösung ist ein Inkassounternehmen nicht interessiert – und dazu gesetzlich auch nicht verpflichtet.
Das soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Der BGH hat damit eine Privilegierung für all diejenigen geschaffen, die einen „Fall mit möglicher Beute“ zu bieten haben und diesen nun an ein Inkassounternehmen verkaufen können. Alle anderen bleiben außen vor. Auch die Organe der Rechtspflege.

Mietendeckel und Mietpreisbremse

Panik bei Berliner Vermietern?

Berlin-Schöneberg:
In der Potsdamer Straße 143 herrscht Weltuntergangsstimmung. Der dort ansässige Verband der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine (Haus & Grund Berlin) begrüßt die Besucher seiner Webseite derzeit mit dieser stimmungsvollen Grafik:

Zur dringend notwendigen Versachlichung der rechtlichen und auch rechtspolitischen Diskussion über die Ursachen für den Mangel an bezahlbarem innerstädtischen Wohnraum in Berlin und zu möglichen Lösungen dafür trägt das sicher nicht bei.

Halloween ist vorbei. Macht das weg. Es ist Zeit für Argumente statt Schreckgespenste.
Manches Argument muss eben mehrfach wiederholt werden, bis es endlich Gehör findet und überzeugt. Das wäre die Aufgabe von Haus & Grund. Dieses rumtrumpeln nützt keinem Berliner Vermieter irgendetwas.

beA – das „AN“ und „AUS“ geht weiter …

Schon seit Mitte April war das beA immer wieder plötzlich unerreichbar („Thrillerfunktion“).
Mit dem extra deswegen vorgezogenen Update sollte Ende April alles besser werden.
Auch damit ist der Zugriff auf das beA aber nicht zuverlässig möglich. Die BRAK meldet seit Mittwoch wieder täglich abwechselnd: „Fehler behoben“ und „Fehler doch nicht gefunden“.
Der aktuelle Stand: der Zugriff funktioniert zwar „manchmal.“
Der Versand und Empfang von Nachrichten funktioniert aber nicht:

aktuelle Störungsmeldung der BRAK vom 31.05.2019

Schlimmer geht es nicht.
Was soll man als Anwender davon halten? Gar nichts!
Was kann man als Anwender dagegen tun? Meine Lösung ist: weiterhin ein EGVP-Postfach nutzen!
Jedenfalls für das Senden elektronischer Post an die Gerichte ist das die derzeit einzige zuverlässige Lösung im elektronischen Rechtsverkehr.

beA – Update kommt früher

Das für den 27.04.2019 (Sonnabend) geplante Update des beA kommt früher.
Weil das Postfach in den letzten Tagen ohnehin mehr „AUS“ als „EIN“ war, wird mit dem Update schon heute ab 18.00 Uhr begonnen. So kündigt es die BRAK seit gestern abend an:

Ich war dafür dankbar. Die Entscheidung ist richtig. Aber die Angabe der Zeitzone fehlte in der Ankündigung der BRAK. In meinem Büro in Berlin kann heute schon seit 15.30 Uhr niemand mehr auf das beA zugreifen.

Vormittags war der Zugriff hier noch möglich.
Die Meldung der BRAK war im Büro bekannt und so wurde die Arbeit bis 16.30 Uhr geplant: mit Postversand über das beA. Das gehört zu den täglichen Aufgaben meiner Rechtsanwaltsfachangestellten, die das Büro organisiert.

Wegen – wieder einmal – mangelhafter Informationen der BRAK ist diese Tagesplanung dahin. Den Postversand an die Gerichte haben wir heute – einmal mehr – elektronisch mit dem EGVP erledigt.
Die beteiligten Rechtsanwaltsbüros konnten so natürlich nicht angeschrieben werden. Diese Post muss warten, bis das beA-Update fertig gestellt ist.
Das soll morgen früh ab 8.00 Uhr der Fall sein. In welcher Zeitzone? Das ist unbekannt.

beA – neue Funktion: „AN und AUS“

wenn es funktioniert, macht der ERV im Rechts-anwaltsbüro mit dem eigenen beA fast schon Spaß. Daran kann man sich als Anwalt richtig gewöhnen. Auch die Fachkräfte haben das beA in Ihre Arbeitsabläufe inzwischen fest eingeplant. Dafür ist das – für jeden Teilnehmer kostenpflichtige – Programm aber scheinbar nicht gemacht.

Mit dem Update vom 30. März ist eine, natürlich nicht dokumentierte,  neue „Thrillerfunktion“ im beA hinzugekommen:  seit nun ganzen drei Tagen liefert das beA eine wirklich abwechslungsreiche „AN-und-AUS-und-AN-und-AUS“ – SHOW. Sehen Sie selbst:

Ob und wann wieder ein Zugriff auf das eigene Postfach gelingt, kann jetzt zum Gegenstand spannender Bürowetten gemacht werden! Teilnahme erst „ab 18“ – nichts für schwache Nerven.

„Bitte später noch einmal versuchen“ – Das ist keine Lösung!

Nachklapp, am 23.04.2019:
die Osterfeiertage sind vorbei und das Dilemma nimmt kein Ende. Auch heute ist das beA („Überraschung“: seit 9.00 Uhr) – wieder vollständig – OFFLINE:   aktuelle Störungsmeldung der BRAK

beA – bug: das BMJV im Tiefschlaf

Ein lange bekannter Fehler im beA ist immer noch nicht beseitigt:
Wer die in seinem beA-Postfach gespeicherten Daten daraus exportiert  – was ungemein klug ist – kann die Integrität der exportierten Dateien später nicht mehr nachweisen.

Der beim Export aus dem beA automatisch erzeugte zip-Ordner (der alle Dateien zu dieser Nachricht enthält) wird vom System mit einer Signaturdatei versehen geschmückt.
Auch wenn die Dateien im zip-Ordner nicht manipuliert wurden: die Signaturprüfung liefert immer ein ungültiges Ergebnis.

Auch Rechtsanwalt Bibelriether aus Passau macht das Sorgen. Er hat sich beim BMJV beschwert, nachdem er auf seine Anfrage dazu von der BRAK keine Antwort erhalten hatte.  Die Antwort des BMJV ist in seinem Blog nachzulesen.

Die Reaktion des BMJV macht mir nun noch größere Sorgen. Die sollten Sie auch haben. Wer HTML-Dateien für „fälschungssicher“ hält, kann irgendwie nicht ganz auf Ballhöhe sein.

Kammerversammlung 2019 digital – alle Unterlagen zum Download

Berliner Rechtsanwälte und Rechtsanwäl-tinnen stimmen am 6. März ab 15.00 Uhr  in der Urania über den millionenschweren Haus-halt ihrer Kammer für 2019 ab.
Ausserdem können sich die Kandidat* für die bereits begonnene Briefwahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer dort auch persön-lich vorstellen.
19 Kolleginnen und Kollegen stellen sich zur Wahl. Die Amtszeit von 14 der insgesamt 29 Vorstände endet am 14.03.2019. Der neue Vorstand wird am 20. März erstmals zusammen treten.
Die Teilnahme an der Briefwahl ist noch bis zum 7. März 2019 um 24:00 Uhr möglich.


Die umfangreichen Unterlagen zur Versammlung werden den Kammermitgliedern nun zeitgemäß und kostensparend nur noch in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Zum Download als PDF:

1.)  Tagesordnung
2.) Antragsbroschüre und Wirtschaftsplan
3.) Jahresbericht 2018


Die Einladungen zur Versammlung sind per Post versandt worden.

Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist zu erwarten, dass es auch bei dieser Kammerversammlung wieder hoch hergehen wird.
Zur Abstimmung stehen Anträge zur Erhöhung des Kammerbeitrags (auf 335,- € jährlich), Änderungen der Gebührenordnungen für die Zulassung von Syndicusrechtsanwälten und die Verleihung von Fachanwaltschaften.  Ebenso der Antrag eines Rechtsanwalts, die Einführung des beA erneut rechtlich prüfen zu lassen und die Mitglieder der RAK Berlin fortan wieder ausschließlich in Papierform zu unterrichten.