Zusammenarbeit im beA, wer braucht was? (Teil 1)

Sie wollen in ihrem Büro nicht „alles allein“ machen, insbesondere wollen sie sich möglichst wenig um das beA kümmern? Dann delegieren Sie einzelne Aufgaben an andere!
Was sie dafür brauchen, wird hier beschrieben.

Anwendungsfall 1: Einzelanwältin Anita Besser, ohne Mitarbeiter

Anwendungsfall 2: Einzelanwältin Anita Besser, mit x Mitarbeitern (nicht anwaltliche)

Elektronischer Rechtsverkehr im Jahr 2020

Das Kammergericht in Berlin hat zwar (seit der „Emotet-Attacke“ im September 2019) weiterhin Schwierigkeiten mit der hauseigenen EDV. Die elektronische Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Justiz kommt trotzdem voran. Neu ist vor allem:

In der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein besteht für Rechts-anwälte seit 01.01.2020 ein neuer Formzwang: Schriftsätze können nun nur noch in elektronischer Form wirksam eingereicht werden. Das Land hat eine bundesweit erst später (aber bald) kommende Regelung vorweg-genommen (GOVBl. 2019,782). Im Norden gilt also schon: „Papier ade“

Wer Schriftsätze mit Anlagen elektronisch einreicht (das soll vorkommen), muss die Anlagen nicht qualifiziert elektronisch signieren. Darüber war Streit entbrannt. Mit Änderung des § 130 a ZPO, durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633), ist dieser Streit nun erledigt.

Ausbaustand und Vorhaben zum Elektronischen Rechtsverkehrs in den einzelnen Bundesländern lassen sich anhand der Jahresberichte für 2019 in Erfahrung bringen. Diese sind öffentlich, von der „Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz“ online verfügbar gemacht. Danke dafür.

Beim Öffnen des Berichts für die Berliner Justiz fällt auf, dass die Datei im Browser als „IT-Landesbericht_2012 – berlin“ angezeigt wird.
Davon sollte sich der Leser nicht verwirren lassen. Passend zum Inhalt ist der Bearbeitungsstand im Dokument mit „August 2019“ angegeben. Nachlässig waren die Autoren (hoffentlich nur) bei der Aktualisierung der im Browsertab angezeigten Metadaten des Dokuments.

beA – das „AN“ und „AUS“ geht weiter …

Schon seit Mitte April war das beA immer wieder plötzlich unerreichbar („Thrillerfunktion“).
Mit dem extra deswegen vorgezogenen Update sollte Ende April alles besser werden.
Auch damit ist der Zugriff auf das beA aber nicht zuverlässig möglich. Die BRAK meldet seit Mittwoch wieder täglich abwechselnd: „Fehler behoben“ und „Fehler doch nicht gefunden“.
Der aktuelle Stand: der Zugriff funktioniert zwar „manchmal.“
Der Versand und Empfang von Nachrichten funktioniert aber nicht:

aktuelle Störungsmeldung der BRAK vom 31.05.2019

Schlimmer geht es nicht.
Was soll man als Anwender davon halten? Gar nichts!
Was kann man als Anwender dagegen tun? Meine Lösung ist: weiterhin ein EGVP-Postfach nutzen!
Jedenfalls für das Senden elektronischer Post an die Gerichte ist das die derzeit einzige zuverlässige Lösung im elektronischen Rechtsverkehr.

beA – neue Funktion: „AN und AUS“

wenn es funktioniert, macht der ERV im Rechts-anwaltsbüro mit dem eigenen beA fast schon Spaß. Daran kann man sich als Anwalt richtig gewöhnen. Auch die Fachkräfte haben das beA in Ihre Arbeitsabläufe inzwischen fest eingeplant. Dafür ist das – für jeden Teilnehmer kostenpflichtige – Programm aber scheinbar nicht gemacht.

Mit dem Update vom 30. März ist eine, natürlich nicht dokumentierte,  neue „Thrillerfunktion“ im beA hinzugekommen:  seit nun ganzen drei Tagen liefert das beA eine wirklich abwechslungsreiche „AN-und-AUS-und-AN-und-AUS“ – SHOW. Sehen Sie selbst:

Ob und wann wieder ein Zugriff auf das eigene Postfach gelingt, kann jetzt zum Gegenstand spannender Bürowetten gemacht werden! Teilnahme erst „ab 18“ – nichts für schwache Nerven.

„Bitte später noch einmal versuchen“ – Das ist keine Lösung!

Nachklapp, am 23.04.2019:
die Osterfeiertage sind vorbei und das Dilemma nimmt kein Ende. Auch heute ist das beA („Überraschung“: seit 9.00 Uhr) – wieder vollständig – OFFLINE:   aktuelle Störungsmeldung der BRAK

beA – Fahrplan der BRAK

Noch vor Ende des gestrigen WM-Spiels (0:2), hat die BRAK eine Pressemitteilung veröffentlicht und damit die Wiederinbetriebnahme des beA angekündigt.
Die BRAK hat es eilig.
Nach ihrem „Fahrplan“ geht das beA am 3. September (2018) wieder in Betrieb. Bestimmte Mängel werden bis dahin, andere erst im laufenden Betrieb, beseitigt. So ist der – nun hochoffizielle – Plan.

Nach derzeitigem Stand werden alle Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte sofort ab der Wiederinbetriebnahme der passiven Nutzungspflicht unterliegen. Ohne „Schonfrist“. Also ganz wie bei der Fussball-WM. Ob das gutgeht?


Die (bereits überarbeitete) „Client Security“ soll schon ab nächsten Mittwoch (04.07.2018) zum Herunterladen angeboten werden. Für die notwendige Softwareinstallation stehen vor Beginn der beA-Nutzungspflicht also immerhin zwei Monate zur Verfügung.
Wer noch keine beA-Karte beantragt oder erhalten hat, muss zur Erfüllung der Nutzungspflicht auch diese noch rechtzeitig vor dem 03.09.2018 beschaffen. Ohne die personalisierte beA-Karte des Postfachinhabers ist ein Zugriff auf das Postfach nicht möglich.

beA – Zeitplan, WM-Vorrunde und die Klage vor dem AGH Berlin

Die Bundesrechtsanwaltskammer will noch am Mittwoch (27. Juni) auf einer Präsidentenkonferenz über den neuen Anschalttermin für das beA entscheiden, die (neue) Client Security ab 4. Juli zum Herunterladen anbieten und das beA dann ab 3. September wieder online stellen (Pressemitteilung vom 20.06.2018).

Die Beratungen der BRAK am nächsten Mittwoch sollen um 16.00 Uhr beendet sein. Pünktlich zum Anpfiff des (vielleicht) letzten Spiels der Nationalmannschaft bei der Fussball-WM.   :cool:
Ob die angesetzten fünf Stunden genügen, um das 91-seitige beA-Gutachten der secunet auszuwerten? Das BRAK-Präsidium hat den Konferenzteilnehmern dafür jedenfalls bereits eine eigene, neun-seitige Auswertung des Gutachtens präsentiert. „beA – Zeitplan, WM-Vorrunde und die Klage vor dem AGH Berlin“ weiterlesen

beA – das Gutachten der BRAK

Die BRAK hat nun das lange erwartete Gutachten der secunet Security Networks AG zur Betriebssicherheit des beA veröffentlicht. Bearbeitungsstand des Gutachtens: 18.06.2018. Wer sich dafür interessiert, was die von der BRAK beauftragten Experten im Einzelnen festgestellt haben, kann das Gutachten hier als PDF herunterladen.

Es ist zu erwarten, dass die Bundesrechtsanwaltskammer das beA nun schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen will. Neuer Anschalttermin könnte der 1. September 2018 werden.
Allerdings soll gegen die verpflichtende Einführung des beA seit dem 15.06.2018 ein neues Klageverfahren beim Anwaltsgerichtshof Berlin  anhängig sein. So berichtet es jedenfalls die LTO.

Es bleibt also spannend.

 

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) kommt …

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kommt zwar später als geplant, aber jedenfalls noch vor der verbindlichen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) auch für die Gerichte.

Über die Pannen bei der Einführung des beA ist andernorts schon ausgiebig und mit einiger Häme berichtet worden. Daran will ich mich nicht beteiligen. Ich freue mich auf mein beA. Ich frage mich aber, wie weit denn wohl die Justizverwaltungen inzwischen mit ihren Vorbereitungen auf das digitale Zeitalter sind?

Immerhin: am Amtsgericht Schöneberg gibt es schon ein digitales Aktenarchiv! Hier der Beweis:

Was darin wohl archiviert ist, wenn es bisher gar keine digital geführten Akten gibt?