Deutsche Kreditbank AG (DKB): Kein Sammelanderkonto für Rechtsanwälte mehr!

Viele Jahre war die DKB für Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte, ein (gar nicht so geheimer) Geheimtipp als Geschäftsbank. Auch ich war zufriedener Kunde. Die Vorteile der DKB:
Die Führung des Geschäftskontos war auch Online möglich, Zugriff mit HBCI-Chipkarte: Sicher und einfach – prima! Die Kosten der Kontoführung waren nicht nur transparent (Monatspauschale pro Konto), sondern auch gering – prima! Zu den selben Bedingungen wurde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zusätzlich ein „Sammelanderkonto“ (für in allen Akten eingehende Fremdgelder) eingerichtet – prima! Einzelanderkonten konnten bei Bedarf vom Kunden, online und binnen weniger Minuten, über die „Treuhänderplattform“ der DKB vom Kunden selbst zusätzlich eingerichtet werden – prima!

Mit diesem Angebot konnten die allermeisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den gesamten Zahlungsverkehrs ihrer Büros schnell, sicher und kostengünstig abwickeln.

Das ist endgültig vorbei!
Schon mit der Abschaffung des HBCI-Chipkartenverfahrens hatte die DKB viele Kunden verärgert. Die Begründung dafür („nicht mehr sicher“) war nicht nachvollziehbar.

Nun hat die DKB allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zum 31.03.2022 die bisher geführten Sammelanderkonten gekündigt. Auch die dafür gegebene Begründung („Geldwäscherisiko“) ist nicht überzeugend.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat gegen die Kündigung der Sammelanderkonten (auch anderer Banken) protestiert, am 15.03.2022 eine „Elefantenrunde“ mit dem zuständigen Bundesministerium (BMF) und der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin) dazu abgehalten. Ergebnis: nichts verwertbares, Neuigkeiten will die BRAK auf ihrer Webseite ( im „Newsroom“ ) später mitteilen.

Das ist frustrierend: die BRAK ist zwar die Interessenvertretung aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugleich aber eine Behörde. Die BRAK darf darum – weder direkt noch indirekt – einzelne Kreditinstitute bewerben. Darum will sie den von Kündigungen betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht einmal konkret Banken benennen, die eine Eröffnung oder Führung von Sammelanderkonten aktuell noch anbieten.

Darum gibt es die gute Nachricht nur hier: die GLS-Bank bietet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten weiterhin Sammelanderkonten an, auch Neukunden! Sicheres und bürotaugliches Onlinebanking (z. B. mit HBCI-Chipkarte oder Chip-TAN) ist ebenfalls möglich.

Ich habe die Bank gewechselt. Tschüss DKB!

Zusammenarbeit im beA, wer braucht was? (Teil 1)

Sie wollen in ihrem Büro nicht „alles allein“ machen, insbesondere wollen sie sich möglichst wenig um das beA kümmern? Dann delegieren Sie einzelne Aufgaben an andere!
Was sie dafür brauchen, wird hier beschrieben.

Anwendungsfall 1: Einzelanwältin Anita Besser, ohne Mitarbeiter

Anwendungsfall 2: Einzelanwältin Anita Besser, mit x Mitarbeitern (nicht anwaltliche)

Berufsrecht für Anfänger …

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gibt einen Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) heraus.
Dieser befasst sich nicht nur mit der Einrichtung und praktischen Anwendung der beA-Software, sondern (natürlich!) auch mit den für jeden Anwender damit zusammenhängenden berufsrechtlichen Fragen. In der aktuellen Ausgabe (Nr. 32/2017) des Newsletter lässt die BRAK uns dazu wissen:

„Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig, weil die Rechtsanwaltskammern keine „Kanzleien“ verwalten, sondern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.“

Offenbar hatte der Verfasser (wer es politisch korrekt mag: „der/die Verfassende“) dieser Zeilen vorher etwas schlechtes gegessen (unangenehm) oder kennt schlicht das geltende Berufsrecht nicht (richtig schlimm). §§ 24 Abs. 1, Nr. 4 i. V. m. § 33 BORA bestimmt das Gegenteil:


§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschafts-gesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,

§ 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Sozietät als Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung vorsehen, gelten sie sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der gemeinschaftlichen Berufsausübung.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.


Daran hat sich auch mit der Einführung des beA nichts geändert. Vielleicht merkt die BRAK das noch.
Der Newsletter ist inzwischen allerdings eine Woche alt, ohne das eine Korrektur erfolgt wäre. Kollegen, die sich auf solche falschen Informationen verlassen anstatt das Gesetz selbst zu lesen, droht von der örtlichen Kammer – nach geltendem Recht – erhebliches Ungemach wegen der Verletzung von Berufspflichten.

BORA – Was ist das?

Einerseits:
Eine missglückte, kurzlebige Stufenhecklimousine aus dem VW-Konzern. Produktionsende nach nur acht Jahren: 2005 (Wikipedia).

Andererseits:
Der beharrliche, mehrfach wiederholte, immer noch missglückte Versuch der deutschen Rechtsanwaltschaft, sich durch Satzung ein eigenes Berufsrecht (Berufsordnung der Rechtsanwälte) zu geben.

Vorerst letztes Modell: 01.07.2015, Erhältlich bei der BRAK

Die Mängelbeseitigung erfolgt – in beiden Fällen – durch die Gerichte.


Nachtrag:  Neustes Modell der BORA, vom 01.01.2017: Immer noch Murks. Insbesondere § 2 Abs. 3 lit c) BORA.

Warum? Ganz einfach:
Nur wenn mir ein Mandant erklären könnte, in welchem Fall (konkret) er es denn für „sozialadäquat“ hielte, dass seine Geheimnisse ungefragt Dritten offenbart werden, nur um die „Arbeitsabläufe der Kanzlei“ seines Rechtsanwalts nicht zu stören, würde ich darüber nachdenken, dass neumodische Schlagwort vom „NON LEGAL“- Outsourcing anders als im Wortsinn zu verstehen.

Bis dahin gilt eine einfache Regel: die Geheimnisse der Mandanten sind in meinem Büro sicher. „Verschwiegenheit„, § 43 a Abs. 2 S.1 BRAO, ist eben kein Modebegriff. Auch wenn es „unbequem“ ist und im Büroablauf Kosten verursacht.

Kammerversammlung digital – alle Unterlagen zum Download

Berliner Rechtsanwälte stimmen am 8. März im Maritim-Hotel über den millionenschweren Haushalt ihrer Kammer für 2017 ab.
Ausserdem muss turnusmäßig mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. Die Amtszeit von 15 der insgesamt 29 Vorstände endet.
Nach den Erfahrungen der letzten beiden Jahre ist zu erwarten, dass es bei dieser Kammerversammlung wieder sehr voll und wohl auch hoch hergehen wird.
Anträge zur Geschäftsordnung sind bereits angekündigt. Ebenso der Antrag eines Rechtsanwalts, dass Millionenvermögen der Rechtsanwaltskammer Berlin an die Mitglieder auszuzahlen. Hintergrund dafür ist ein Urteil des BVerwG (10 C 6.15) vom 09.12.2015.


Die umfangreichen Unterlagen zur Versammlung sind den Kammermitgliedern in Papierform per Post zugesandt worden. Eine digitale Variante von Tagesordnung, Wirtschaftsplan, Antragsbroschüre und Jahresbericht des Vorstands gibt es von der Rechtsanwaltskammer nicht.

Die gibt es nur hier. Zum kostenlosen Download als PDF:

1.) Einladung mit Tagesordnung (hier klicken)
2.) Antragsbroschüre und Wirtschaftsplan (hier klicken)
3.) Jahresbericht 2016 (hier klicken)